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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I nach Auslaufen des Gründungszuschusses?


StarWup
09.02.2010, 00:19
Hallo Forum! :-)

Ich würde gerne wissen, welche Ansprüche ich nach dem Auslaufen des Gründungszuschusses habe.

Die Selbständigkeit entwickelt sich nicht so, wie ich es mir erhofft hatte. Ich konnte zwar ein paar Aufträge erhalten, aber der monatliche Verdienst liegt etwa bei 400 EUR und entspricht damit eher einem Aushilfsjob. Ich überlebe nur wegen des Gründungszuschusses.

Ich beziehe den Gründungszuschuß seit dem August 2009 und noch bis zum 30.04.2010. Vor dem Bezug des Gründungszuschusses habe ich bereits 4 Monate (genau: 110 Tage) lang ALG I bezogen. Davor war ich mehrere Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Unterbrechungszeiten gab es nicht. Während der 9 Monate mit Gründungszuschuß habe ich in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt.

Wenn mein Gründungszuschuß am 30.04.2010 ausläuft, muß ich mir idealerweise vorher überlegt haben, was ich dann tue. Sehr gerne würde ich mich wieder arbeitsuchend mit ALG I melden, weiß aber nicht, ob ich darauf noch Anspruch habe. Meine Selbständigkeit würde ich gerne auf eine "nebenberufliche Selbständigkeit" reduzieren und damit zum ALG I hinzuverdienen. Ich habe eh nur Aufträge für etwa 5-10 Wochenstunden. "Hauptberuflich" werde ich mich dann nach einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit umsehen. Ich weiß aber gar nicht, ob das geht? Kann ich verpflichtet werden, das Gewerbe komplett abzumelden?

Welche Möglichkeiten habe ich, habt ihr eine Idee?

Gruß
Jens

Maarc
09.02.2010, 00:28
Hallo!

Dazu ist es in aller Regel nötig, dass deine Selbstständigkeit nebenberuflich ist und sie darf auch nicht mehr als 14,9 Stunden pro Wochen umfassen.

Wielang war dein Gesamtanspruch an ALG1, als du dich damals arbeitslos gemeldet hast?

Bzw. wielang hast du vor der Arbeitslosigkeit soziaslversicherungspflichtig gearbeitet?



Aufgrund der freiwillige Einzahlung in die AV, hast du zwar keinen neuen Anspruch auf ALG1, aber der Bestandsschutz für das einmal "angebrochene" ALG1 ist noch vorhanden.
Weiterhin kann es möglich sein, dass dein ALG1 erhöht wird, denn nach der freiwilligen inzahlung in die Arbeitslosenverischerung findet eine fiktive Bemessung des ALG1 statt, je nach angestrebter Tätigkeit.

Wenn das Bemessungsentgelt der angestrebten Tätigkeit höher liegt, als die Bemessunsentgelt des vorhergehenden ALG1-Anspruches, so sollte dein ALG1 dementsprechen erhöht werden.

Ophelia
09.02.2010, 01:04
Hallo Starwup,

grundsätzlich wird der Gründungszuschuß mit dem Alg 1 Anspruch aufgerechnet, d.h., ohne Dein Alter zu kennen (ich nehme mal < 50J. an): 4 Monate Alg1-Bezug plus 9 Monate Gründungszuschuss..... bleibt wahrscheinlich nichts. Wenn Du älter bist, sieht es ein wenig besser aus...Die 9 Monate alleine, die Du eingezahlt hast reichen nicht für eine neue Anwartschaft.

Der Gründungszuschuss wird eins zu eins mit Ihren Arbeitslosengeldansprüchen verrechnet. Nach Auslaufen der Förderung bleiben für Sie also höchstens noch geringe Restansprüche auf Arbeitslosengeld.

Quelle: http://www.gum-deutschland.de/cms/home/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.html


Hm, und das mit der fiktiven Berechnung.....da wird Dir (und uns) Maarc sicher noch etwas fundierteres liefern als bloße Konjunktive...

Maarc
09.02.2010, 01:31
Höhe des Arbeitslosengeldes

http://www.existenzgruender.de/images/list_icon.gifBei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung als Selbständiger freiwillig weiterversichert waren, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist u. a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.

http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/gruendungswissen/versicherung/02477/index.php

Ophelia
09.02.2010, 01:52
Ja, aber dabei es um Selbständige und die Voraussetzung für eine Anwartschaft für ALG1
(analog zu den Nichtselbständigen).

Hier handelt es sich um Gründungszuschuß, um AL zu beenden. Das sind zwei völlig verschiedene Kisten!! Hierbei betrug die Selbständigkeit im Übrigen nur 9 Monate, davor AL und danach wieder. Da waren keine zwei Jahre Selbständigkeit...

StarWup
09.02.2010, 09:13
Dazu ist es in aller Regel nötig, dass deine Selbstständigkeit nebenberuflich ist und sie darf auch nicht mehr als 14,9 Stunden pro Wochen umfassen.Ja, das wird so sein. Die Auftragslage ist so, dass nur ca. 10 Wochenstunden anfallen, inklusive aller Nebentätigkeiten wie Rechnungsschreibung etc.


Wielang war dein Gesamtanspruch an ALG1, als du dich damals arbeitslos gemeldet hast? Bzw. wielang hast du vor der Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig gearbeitet?Mein Gesamtanspruch betrug damals 12 Monate. Ich bin 38 Jahre alt und habe vorher 7 Jahre unterbrechungsfrei sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Mein Anspruch auf ALG I betrug damals ca. 1.300 EUR pro Monat. Soweit ich die fiktive Bemessung der freiwilligen Versicherung verstanden habe, bekäme ich daraus nur etwa 930 EUR, weil ich ich eine abgeschlossene Berufsausbildung habe und in die Gruppe Q3 fallen würde. Es würde also dann das höhere "alte" ALG I herangezogen.

Ich weiß aber nicht, ob ich wegen Zeitablauf überhaupt noch einen Anspruch auf ALG I habe. Ich meine das so verstanden zu haben, dass die 9 Monate Gründungszuschuß die Anspruchsdauer des ALG I aufgebraucht haben. Da ich bereits vorher 3.5 Monate ALG I bezogen habe, ergeben sich sowie schon insgesamt mehr als 12 Monate Bezugsdauer. Gibt es eine Sonderregelung, wenn man unmittelbar nach dem Gründungszuschuß wieder ALG I beantragt?

Gruß
Jens

StarWup
09.02.2010, 09:22
Ich möchte noch ergänzen, dass es nach dem Auslaufen des Gründungszuschusses für mich die Möglichkeit gäbe, mich krankschreiben zu lassen wegen Burnout mit depressivem Anklang. Mein Arzt hatte dies vorgeschlagen und eine Krankheitsdauer von ca. 6 Monaten prognostiziert. Ich habe das aber bisher abgelehnt. Mir ist unklar, welche Ansprüche ich in welcher Höhe habe, wenn der Gründungszuschuß ausläuft und ich dann krank werde.

Maarc
09.02.2010, 14:04
Mit dem Grnündungszuschuss kenn ich mich nicht so gut aus, aber Krankschreiben lassen bringt dir auch keinen ALG1-Anspruch zurück.

Wenn du krank geschrieben bist, kannst du, wenn Anspruch vorhanden ist ALG1 oder ALG2 beziehen.

Seebarsch
09.02.2010, 19:05
Hallo StarWup,
der alte Anspruch ist leider dahin!
Erworben wurden 12 Monate Anspruch!
Davon sind durch Bezug vier Monate weg!
Weiterhin wird die Zeit des GZ von der Anspruchsdauer abgezogen, siehe auch § 128 Absatz 1 Nr 9 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__128.html) macht nochmal 9 Monate = REST O!
:(
Mein Tipp:
Halte noch irgendwie 3 Monate über den 30.04.2010 hinaus deine selbständige Tätigkeit fest und zahl weiterhin freiwillige Beiträge!
Alternativ kannst Du dich auch jetzt schon um einen Job bemühen!
Dann hast du wieder 12 Monate Versicherungszeit und einen Anspruch auf Alg von sechs Monaten!
:razz: