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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kinderbetreuung


piefke1
13.10.2006, 23:08
moin moin,

habe folgendes problem vieleicht kann mir jemand einen tip geben.
mein mann und ich bekommenn algII. haben einen behinderten Sohn 70%, G,B und H, mit Pflegestufe1. Mitte Sep. ist mein Mann von der Arge an eine Firma vermittelt worden, die ihn in eine "Arbeitsmaßnahme" vermitteln wollen. Er wartet täglich auf die Zuweisung. Jetzt bekam ich gestern Post von der Arge, das ich in eine 6 monatige Maßnahme soll von Nov.06- Mai.07. Unser Sohn ist auf volle Betreuung angewiesen. Wir arbeiten eng mit dem Jugendamt zusammen, es ist keine Betreuung durch eine kita etc möglich. Darf die Arge uns gleichzeitig in Maßnahmen stecken und wer stellt die Betreunung unseres Sohnes??

Bin für jede Hilfe dankbar.
Herzliche Grüße
Piefke1

Betroffener
14.10.2006, 13:33
:welcome: piefke1,

(wart ihr früher oft in Österreich? - so werden dort die Deutschen Urlauber nicht unbedingt freundlich benannt).

Zum Thema:

Die Kindesversorgung geht natürlich bei allem Druck zu Arbeitsaufnahme und Weiterbildungsmaßnahmen eindeutig vor - gerade in einem solchen Fall wie bei Euch. Leider wird das gerne von Amts wegen "ausgeblendet", manchmal ist es aber nur reine "Vergesslichkeit" - es sollte also explizit darauf hingewiesen werden (mit Unterstützung des Jugendamtes), dass ein solcher Einschränkungsfall besteht.

Der Haken könnte allerdings sein, dass Du wegen Nichtverfügbarkeit auch aus dem ALG II Bezug rausfällst.

StephanK
14.10.2006, 14:13
Der Haken könnte allerdings sein, dass Du wegen Nichtverfügbarkeit auch aus dem ALG II Bezug rausfällst.Ich denke, diese Aussage weckt Befürchtungen, und deswegen möchte ich meine davon abweichende Auffassung darstellen und begründen.

Aus dem Alg II-Bezug von vornherein herausfallen könnte piefke1 nur, wenn sie selbst in gesundheitlicher Hinsicht nicht erwerbsfähig wäre, was aber wohl nicht so ist. Deswegen stellt sich bei Job-Angeboten genau so wie bei anderen Maßnahmen die Frage auf der Ebene der Zumutbarkeit.

Dabei gilt für Eltern, dass nichts zumutbar ist, was die Betreuung und Erziehung eines Kindes gefährden würde. Allerdings sieht das Gesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) vor, dass die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet [ist], soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt istWenn sich die Betreuung von Piefke jun. nicht anders sicherstellen lässt (was im Bedarfsfall durch "Kurzschließung" des Alg II-Trägers mit dem Jugendamt nachgewiesen werden könnte), dann ist eben ein Fall außer der Regel gegeben und Mutter Piefke muss und darf bei ihrem full time job Kinderbetreuung bleiben.

Wenn es also Probleme geben sollte, argumentiert mit der fehlenden Zumutbarkeit und begründet dies damit, dass eine aushäusige und/oder durch Fremde erfolgende Kinderbetreuung behinderungsbedingt unmöglich ist und folglich eine Arbeit oder Maßnahme nicht zumutbar ist.

Die Ägypter
14.10.2006, 14:19
Der Haken könnte allerdings sein, dass Du wegen Nichtverfügbarkeit auch aus dem ALG II Bezug rausfällst.


Das denke ich nicht...

Vorraussetzungen für ALG II:

- Hilfebedürftigkeit

- dem Sinne nach mindestens drei Stunden arbeitsfähig sein können...


Dann heißt es im Gesetz:

SGB II - § 10 Abs. 3

Zumutbarkeit

(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,


Das bedeutet für mich - Antrag an die ArGe richten, dass sie bitte darauf hinwirken möchten, dass eben die Betreuung umfassend und fallbezogen sichergestellt ist. Wird das abgelehnt oder mit Lari-Fari-Gewäsch beantwortet, dürfte die Angelegenheit doch eigentlich klar sein... denn


BGB


§ 1626

Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).



§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Betroffener
14.10.2006, 15:19
Meinen herzlichen Dank an Nefertari und Stephan würde diese trefflichen Ergänzungen zur tatsächlichen Rechtslage - die hoffentlich der betreffenden ArGe auch nahe gebracht werden kann.

Was ich damit ausdrücken will - für dieses verbriefte Recht muss man ggf. kämpfen gegen die ArGe.

piefke1
16.10.2006, 09:36
So,


wir waren gerade bei der ARGE, und sind nichtmal durchs Vorzimmer gekommen!

Uns wurde deutlich klargemacht, das wir beide auf unserer verfügung zu erscheinen haben, oder uns wird die Kohle gestrichen !

Und bis mittwoch dieser Woche werde ich wohl auch vor Gericht kein Urteil bekommen !

und nun ?

Die Ägypter
16.10.2006, 10:35
So,
Uns wurde deutlich klargemacht, das wir beide auf unserer verfügung zu erscheinen haben, oder uns wird die Kohle gestrichen !


Hallo Piefke,

ich verstehe deinen Beitrag inhaltlich nicht! Was genau wurde gesagt, was habt ihr schriftlich beantragt?

Das bedeutet für mich - Antrag an die ArGe richten, dass sie bitte darauf hinwirken möchten, dass eben die Betreuung umfassend und fallbezogen sichergestellt ist. Wird das abgelehnt oder mit Lari-Fari-Gewäsch beantwortet, dürfte die Angelegenheit doch eigentlich klar sein

Erstellt einen Antrag auf umfassende Kinderbetreuung - die ArGe möchte darauf hinwirken, dass euer Kind während eurer Verpflichtung fallbezogen versorgt wird - Tagesmutter/Einrichtungen und ihr auch die Kostenübernahme hierfür beantragt. Im Falle der Ablehnung müsst ihr eine Sanktion riskieren und dagegen per EA - Sozialgericht vorgehen = aber könnt dann auch belegen, dass ihr euch um Lösungen bemüht habt.

Daher den Antrag entweder beim Vorgesetzten per Empfangsbeleg placieren oder aber per Einschreiben/Rückschein senden. Hilfsweise solltet ihr das Jugendamt hinzuziehen.

Hat einer von euch eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet?