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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Berechnung der Miete, etc. bei Wohngemeinschaften


Schneida
21.01.2005, 11:24
Hallo,

ich bin auf der Suche nach der Berechnung der Miete bzw. des Zuschusses für einen Bezieher von ALG II, wenn dieser in einer WG wohnt.
(Diese WG ist weder Haushalts- noch Bedarfsgemeinschaft.)

Leider konnte mir bisher auch niemand bei der AA sagen, wie sich die Zuzahlungen zur Miete, Heizung, etc. in einem solchen Fall errechnen.

Weiß jemand Genaueres oder wo ich diese Info finden kann?

Danke schon mal!

Grüße!

Schneida
21.01.2005, 21:19
Als was wohnst du denn da?
Untermieter?

Wenn Du herrausgefunden hast wie das in deinem Fall von AA gebau definiert wird lass es uns doch hier mal wissen.

Gruss aus Bayern

Schneida
23.01.2005, 20:55
hallo,
in dem fall, wenn keine bedarfsgemeinschaft vorliegt, zaehlt der miet- oder untermietvertrag. solltest du bisher keinen haben, ist es schlichtweg sinnvoll, mit dem hauptmieter einen solchen untermietvertrag schriftlich zu erstellen und dem amt vorzulegen. dann wird die kaltmiete herausgerechnet und bezahlt. aber bitte nicht zurueckdatieren, dies koennte einen betrugsversuch unterstellen.
gruss

tp1

Schneida
24.01.2005, 13:08
Oups, Sorry, das hatte ich vergessen:

Es ist eine 2er-WG in Berlin, in der wir beide Hauptmieter sind (seit 01.01.05).


Durch Rumhören bei versch. Leuten, die sich in Initiaven engagieren,habe ich folgendes aufgeschnappt:

Bei dem Großteil der Leute wurde die Miete einfach durch die Anzahl der Mieter geteilt.
Bei einem kleinen Teil wurden Kaltmiete sowie Heizung und Betriebskosten anteilig berechnet und zwar so:

Kaltmiete, Heizung und BK proportional zum Anteil der Zimmergröße an Wohnfläche plus Kaltmiete, Heizung und BK für Gemeinschaftsflächen geteilt durch Anzahl der Mieter.

Es gibt also in Berlin keine Richtlinie, an der man sich orientieren kann.

Sobald ich meine Unterlagen abgegeben habe, werde ich das Ergebnis hier posten.


Dnke schon mal für die Antworten.

Gruß,
j.

Schneida
28.01.2005, 00:05
hallo,

2er wg ist bei den behoerden auch wirklich gern gesehen bei gemischtgeschlechtlichen konstellationen. es steht schon in den ausfuehrungsverordnungen fuer die vollziehenden beamten, dass eine gemeinschaft aus maennlein und weiblein eine eheaehnliche gemeinschaft darstellen muss (die haben scheinbar noch nie was von schwulen und lesben gehoehrt.) (glueck gehabt ?) das einzig sinnige ist die beharrung auf getrennte leben. kein gemeinsames schlafzimmer, jedem seinen zahnputzbecher etc. alle klamotten rauemlich getrennt. wenn eine kontrolle kommt, den zugang zum zimmer des mitbewohners verweigern, waere sonst hausfriedensbruch. wenn dieser zugang aufgrund von noetigung des beamten (aussage: wir haben das recht, hier jedes zimmer zu durchsuchen) stattgefunden hat, unbedingt eine dienstaufsichtsbeschwerde loslassen(3 davon und die befoerderung ist futsch, und die dinger werden wirklich registriert, wenn begruendet.)
in dem fall, des illegalen betretens ist auch noch eine offizielle anzeige sinnvoll. dies ist ein straftatbestand und das auch noch im amt.

gruss
tp1

Schneida
28.01.2005, 14:16
Eheähnliche Gemeinschaft

Art. 6 GG, §§ 13, 37, 122, 122a, 140 BSHG

Das BSHG bestimmt, dass...

"Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten" (§ 122 BSHG).

Was ist sozialhilferechtlich eine eheähnliche Gemeinschaft?

Im Urteil vom 17.05.95 - 5 C 16.93 - gibt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung auf und definiert eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 S. 1 BSHG als ...

eine Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau
die auf Dauer angelegt ist
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und
sich durch innere Bindung auszeichnet
die Bindung der eheähnlichen Partner muss so eng sein, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Notfällen des Lebens erwartet werden kann
zwischen ihnen also ein gegenseitiges Verantwortungsbewusstsein besteht
Ihr Zusammenleben ist nur eheähnlich, wenn alle oben genannten "Punkte" für Sie zutreffend sind. Der Sozialhilfeträger muss Ihnen aber nicht jeden "Punkt" nachweisen. Wenn ein Mann und eine Frau in einem Haushalt zusammenleben, dann kann (nicht muss! ; s. Beschluss des OVG Lüneburg v. 26.01. 1998 - 12 M 345/98) der Sozialhilfeträger davon ausgehen, dass die oben genannten "Punkte" zutreffend sind. Wenn er Ihnen einen der "Punkte" nachweisen kann, dann verhärtet sich seine Vermutung. Falls der Sozialhilfeträger Ihnen jedoch einen der o.a. Punkte nicht nachweisen kann, kann er nicht von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen.

Die Frage, ob bei einer Vermutung des Sozialhilfeträger die Beweislast bei Ihnen oder beim Sozialhilfeträger liegt ist in der Rechtsprechung umstritten.

Unter Berücksichtigung der Anforderungen, die das BVerwG in seinem Urteil vom 17.05.95 aufgestellt hat, weist das VGH BW in seinem Urteil vom 14.04.97 - 7 S 1816/95 - FEVS 48/98 S. 29 ff., NDV-RD 1998, 2, 35 Ihnen die Beweislast zu. Sie sollen also nachweisen, das die Vermutung des Sozialhilfeträger nicht zutrifft.

Das OVG Lüneburg hat dagegen in seinem Urteil vom 26.01.1998 - 12 M 345/98 - (vernünftiger Weise) einer "Umkehr der Beweislast" eine klare Absage erteilt.

Das Urteil des OVG Saarlouis vom 03.04.1998 - 8 V 4/98 - FEVS 48/98 S. 557 ff., setzt sich ebenfalls mit der Entscheidung des VGH BW auseinander. Im Gegensatz zum VGH BW ist das OVG Saarlouis (richtigerweise) der Auffassung, das zu Beginn einer "Zweckgemeinschaft" zwischen einem Mann und einer Frau nicht ohne weiteres von einer "festen Beziehung" ausgegangen werden kann. Es kommt zu der abschließenden Aussage, dass "... die Entscheidung ... nicht etwa dahin verstanden werden ... (kann)... , daß bereits vom Beginn einer Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die sich als reine Zweckgemeinschaft darstellt, ohne weiteres von einer "festen Beziehung" als dem Prototyp der eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann. Wäre die Entscheidung des BVerwG so zu verstehen, könnte sie den fließenden Übergängen von in mehr oder weniger Wohngemeinschaft gelebten bloßen Freundschaftsverhältnissen bis hin zu "festen Beziehungen" im Sinne einer Einstandsgemeinschaft nicht gerecht werden und würde über das mit § 122 BSHG intendierte Ziel des Vermeidens der Schlechterstellung der Ehe im Leistungsvollzug hinausschießen".

Geschwister und gleichgeschlechtliche Partner können keine eheähnliche Gemeinschaft begründen. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist nur zwischen zwei Menschen möglich, die grundsätzlich auch eine Ehe schließen könnten.

Dazu gibt es aber folgende Ausnahme:
Sie sind verheiratet, leben aber nicht mit Ihrem Ehepartner zusammen, sondern in einer Wohngemeinschaft mit einem gegengeschlechtlichen Mitbewohner. Mit diesem können Sie keine Ehe schließen, da Sie schon verheiratet sind. Sie können aber mit Ihrem Mitbewohner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, denn hier ist (wegen § 5 EheG) die Eheschließung nicht grundsätzlich, sondern nur derzeit noch ausgeschlossen (VGH BW NJW 1996, S. 2178).

Nachweis der eheähnlichen Gemeinschaft

Letztlich kann weder ein Sachbearbeiter des Sozialamtes noch ein Richter eindeutig feststellen, ob zwei Menschen eheähnlich zusammenleben oder nicht. Denn welcher Außenstehende kann schon darüber befinden, ob sich z. B. Ihre "Wohngemeinschaft" durch eine innere Bindung auszeichnet. Aus diesem Grund benutzen die Sachbearbeiter des Sozialamtes (und Richter) Indizien. Solche Indizien können z. B. sein:

gemeinsame Kinder, die mit Ihnen in der Wohnung leben
wenn Sie zusammenleben und ein gemeinsames Kind erwarten
gemeinsame Girokonten und Sparbücher
Hinweise für ein gegenseitiges Verantwortungsbewusstsein. Kriterien für die "Verantwortungsgemeinschaft" könnten z. B. ein langjähriges Zusammenleben oder das gemeinsame Versorgen eines Angehörigen, der mit Ihnen zusammen lebt, sein (BVerfGE 87, 265)
Der Anlass für das Zusammenziehen. Wenn Ihr Mitbewohner z. B. seine ehemalige Wohnung in einer entfernt gelegenen Stadt aufgegeben hat, um mit Ihnen zusammenzuziehen. Wenn er darüber hinaus noch seine bisherige Arbeitsstelle kündigt und an seinem neuen Wohnort eine schlechter bezahlte Stelle annimmt, dann ist dies ein Indiz dafür, daß es sich bei Ihrer Wohngemeinschaft nicht um eine reine Zweckgemeinschaft handelt
Feststellungen aufgrund eines (unangemeldeten) Hausbesuches.
Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ermittlungen anzustellen, um festzustellen, wie Sie mit Ihrem Mitbewohner zusammenleben. Zu den Ermittlungen zählt auch ein Hausbesuch (VG Braunschweig, info also 2/85 S. 53, VG Frankfurt, info also 2/85, S.60 u. Gutachten des NDV 1986, S. 332). Es haben sich sogar Richter gefunden, die der Streichung der Sozialhilfe zugestimmt haben, weil jemand einen unangemeldeten Hausbesuch des Sozialamtes nicht zulassen wollte (OVG Münster vom 22.2.1989, NJW 1990, S. 728). Kontrollen von Kühlschränken, Bädern, Schlafzimmern usw. bieten aber keinen Nachweis dafür, dass Sie sich gegenseitig unterstützen. Sie können somit auch keinen Aufschluss darüber geben, dass Sie für einander einstehen oder ein gegenseitiges Verantwortungsbewusstsein entwickelt haben. (Münder ZfSH/SGB 1986, 199ff.; Giese in ZfS, 1989, 139). Es geht mehr darum, dass der Sozialhilfeträger sich ein Gesamteindruck von Ihrem Zusammenleben macht.
Intime Beziehungen werden ebenfalls als Indiz für den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft angesehen. Es ist aber unzulässig, Nachforschungen darüber anzustellen. Sie sind auch nicht verpflichtet, diesbezüglich Auskünfte zu geben (BVerfGE 87, 234; BVerwG NJW 1995, 2803)
Es ist unerheblich, ob Sie und Ihr Mitbewohner es sich vorbehalten, jeweils einen Raum alleine zu nutzen. Dies ist kein Beweis dafür, dass Ihr Zusammenleben nicht mit einer Ehe verglichen werden kann, denn auch in einer Ehe kommt es vor, daß jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist.

Womit haben Sie zu rechnen, wenn vermutet wird, dass Sie eheähnlich zusammenleben?

Es ist schwer, diese Frage grundsätzlich zu beantworten. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist z.B., ob Sie mit Ihrem Mitbewohner alleine zusammenwohnen, oder ob in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, ob Sie beide Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben oder nicht usw.. Anschließend zeigen wir einige Möglichkeiten des Zusammenlebens und deren sozialhilferechtlichen Folgen auf:

A


Wenn Sie und Ihr Mitbewohner alleine in einem Haushalt leben
und Ihr Mitbewohner über Einkommen und/oder Vermögen verfügt,
dann gilt für Sie folgendes:

A 1
Wenn Ihr Mitbewohner Ihnen den notwendigen Lebensunterhalt nicht (oder nicht ausreichend) sicherstellt, gleichgültig, ob er dies nicht kann oder nicht leisten will, dann ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, Ihnen Leistungen zu gewähren (§ 122 BSHG i. V. m. §16 BSHG Satz 2). (Dabei spielt es natürlich eine Rolle, ob Ihr Mitbewohner überhaupt etwas zahlen kann.) Ihr Mitbewohner ist nicht gesetzlich verpflichtet, sein Einkommen und/oder Vermögen für Sie einzusetzen. Denn zum Unterhalt sind nur Eheleute verpflichtet (§ 1360 BGB). Wenn ein Beweis verlangt wird, dass Sie von Ihrem Mitbewohner den notwendigen Lebensunterhalt nicht sichergestellt bekommen, dann können Sie eine Eidesstattliche Versicherung einreichen (befragen Sie hierzu einen Notar). Zu beachten ist dann allerdings, dass Sie nachweisen, tatsächlich keine oder keine ausreichenden Zahlungen (oder materiellen Zuwendungen) von Ihrem Mitbewohner zu bekommen.

A 2
Wenn Sie eheähnlich zusammenleben, dann werden Sie vom dem Träger der Sozialhilfe wie Eheleute behandelt (§ 122 BSHG). Das hat zur Folge, dass Ihr Mitbewohner sein gesamtes Einkommen und Vermögen für Sie einsetzen muss. Sie haben somit nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen unter Ihrem Sozialhilfebedarf für liegt.

B

Wenn Sie mit Ihrem Kind1 und einem Partner in einer Wohngemeinschaft leben,
Ihr Mitbewohner nicht der Vater (Mutter) des Kindes1 ist,
und er über Einkommen und/oder Vermögen verfügt,
dann gilt für Sie folgendes:

B 1
Ihr Mitbewohner ist nicht gesetzlich verpflichtet, sein Einkommen und/oder Vermögen für Sie oder Ihr Kind1 einzusetzen. Lesen Sie zunächst die Angaben die unter "A 1" aufgeführt sind . Diese sind in Ihrer Wohngemeinschaft ebenfalls gültig.

B 2
Wenn Sie eheähnlich zusammenleben, dann werden Sie vom Träger der Sozialhilfe wie eine Familie behandelt (§ 122 BSHG). Das hat zur Folge, dass Ihr Mitbewohner sein gesamtes Einkommen und/oder Vermögen für Sie und Ihr Kind1 einsetzen muss. (Wenn Ihr Kind1 jedoch Anspruch auf Unterhalt durch seinen Vater/Mutter hat, dann muss dieser/diese vorrangig Leistungen erbringen). Sie haben somit nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen unter Ihrem gemeinsamen Sozialhilfebedarf liegt.

B 3
Es ist denkbar, dass Sie dem Sachbearbeiter des Sozialamtes versichern, dass Ihr Mitbewohner Ihnen Leistungen zukommen lässt, Ihrem Kind1 aber nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass in diesem Fall der Sozialhilfeträger Ihrem Kind1 Sozialhilfe gewährt und Sie unberücksichtigt lässt. Denn Sie sind Ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet und müssen den Lebensunterhalt, der Ihnen zu Verfügung steht, in einem angemessenen Rahmen Ihrem Kind zukommen lassen (§ 1606 BGB). Ihr Mitbewohner kann somit nicht von Ihnen erwarten, dass er Ihnen Leistungen gewährt, Sie diese aber Ihrem Kinde vorenthalten.


C

Wenn Sie, Ihr Mitbewohner und Ihr gemeinsames Kind2 in einem Haushalt leben
und Ihr Mitbewohner über Einkommen und/oder Vermögen verfügt,
dann gilt für Sie folgendes:

C 1
Sie sind beide gleichrangig verpflichtet, mit Ihrem Einkommen und/oder Vermögen den Bedarf Ihres gemeinsamen Kindes2 zu decken (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ihr gemeinsames Kind2 hat somit keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Ihr Mitbewohner in der Lage ist, sich und Ihr gemeinsames Kind zu versorgen.

C 2
Wenn Ihr Mitbewohner Ihnen den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellt, gleichgültig, ob er dies nicht leisten kann oder nicht leisten will, dann ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, Ihnen Leistungen zu gewähren. Ihr Mitbewohner ist nicht verpflichtet, sein Einkommen und/oder Vermögen für Sie einzusetzen. Eine Ausnahme bildet die Unterhaltspflicht nach § 1615k BGB. Dieser wird im Folgenden besprochen.

C 3
Für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt haben Sie gegenüber Ihrem Mitbewohner Anspruch auf Unterhalt (§ 1615 Abs. 1 und 3 BGB). Darüber hinaus kann gemäß § 1615l Abs. 2 BGB ein Verlängerung der Unterhaltspflicht in Form des Betreuungsunterhalts in Betracht kommen. (Nach § 1615l Abs. 1 BGB muss der Vater der Mutter diesen Unterhalt gewähren. Neu ist der § 1615 Abs. 5 BGB, nach dem erstmals ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber der Mutter aus Anlass der Kindesbetreuung besteht.) Dieses gilt z. B., wenn Sie wegen der Pflege oder Erziehung Ihres Kindes2 kein Geld erwerben können. Ihr Mitbewohner könnte dann bis zu vier Monaten vor und längstens von bis zu drei Jahren nach der Geburt zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Wenn Ihnen der Sozialhilfeträger in den oben erwähnten Zeiträumen Leistungen gewährt, dann geht Ihr Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendung auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Dieser zahlt Ihnen also Geld und holt sich dieses Geld von Ihrem unterhaltspflichtigen Mitbewohner wieder.

C 4
Wenn Sie eheähnlich zusammenleben, dann werden Sie vom Träger der Sozialhilfe wie eine Einsatzgemeinschaft behandelt. Das hat zur Folge, dass Ihr Mitbewohner sein gesamtes Einkommen und/oder Vermögen für Sie und Ihr gemeinsames Kind2 einsetzen muss. Sie haben somit nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Ihr gemeinsames Einkommen und/oder Vermögen unter Ihrem gemeinsamen Sozialhilfebedarf liegt.

D

Wenn Sie und Ihr Mitbewohner alleine in einem Haushalt leben
und Sie beide Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt haben,
dann gilt für Sie folgendes:

D 1
Wenn Sie einen getrennten Haushalt führen, das heißt, nicht aus einem Topf zu wirtschaften, dann muss der Sozialhilfeträger Ihnen beiden den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes bewilligen. In diesem Fall können Sie nicht als eheähnliche Gemeinschaft bezeichnet werden.

D 2
Wenn Sie eheähnlich zusammenleben, so erhalten Sie den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und den Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen. Ist in Ihrer Wohngemeinschaft nicht einer von Ihnen als Haushaltsvorstand zu ermitteln, so steht Ihnen und Ihrem Mitbewohner der Regelsatz für den Haushaltsangehörigen plus die Hälfte der Differenz zum Regelsatz für den Haushaltsvorstand zu (der sog. Mischregelsatz). Somit erhält jeder den gleichen Betrag.

Beispiel:


Regelsatz für den Haushaltsvorstand 293,- €

Regelsatz für den Haushaltsangehörigen (über 18 Jahren) - 234,-€

Die Differenz = 59,-€

Davon die Hälfte = 29,50,-€

234,- € + 29,50,- € = 263,50,- €


Jeder von Ihnen bekommt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 495,-DM.

E

Wenn Sie und Ihr Mitbewohner mit einem Kind1 in einem Haushalt leben, das nicht Ihr gemeinsames Kind1 ist
und Sie beide Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt haben,
dann gilt für Sie folgendes:

E 1
Leben Sie nicht eheähnlich zusammen, dann haben Sie unter folgenden Umständen einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende:

Wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder wenn Sie mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung sorgen, dann ist ein Mehrbedarf von 40% des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen. Bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf um 60% (§ 23 Abs. 2 BSHG). Es ist also in Ihrem Fall von Bedeutung, ob Sie gemeinsam Ihr Kind erziehen oder ob diese Aufgabe ausschließlich einer von Ihnen übernimmt. Der Mehrbedarf wird nur bewilligt, wenn Sie darauf bestehen, dass derjenige von Ihnen, der die Pflege und Erziehung des Kindes sicherstellt, alleine alle Kosten dafür übernimmt. Derjenige, der die Erziehung nicht sicherstellt, darf dem Kind im Prinzip keinerlei Zuwendungen zukommen lassen. Wenn Sie einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben und einen getrennten Haushalt führen, dann haben Sie beide einen Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes.


E 2
Wenn Sie sich gemeinsam um die Pflege und Erziehung des Kindes, das in Ihrem Haushalt lebt, kümmern, dann ist das ein Indiz dafür, dass Sie eheähnlich zusammenleben. Sie werden dann in der Regel als Einsatzgemeinschaft (Familiengemeinschaft) berücksichtigt (lesen Sie dazu auch "F 1").


F

Wenn Sie, Ihr Mitbewohner und Ihr gemeinsames Kind2 in einem Haushalt leben
und Sie beide Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt haben,
dann gilt für Sie folgendes:

F 1
Unter diesen Umständen werden Sie in der Regel als Einsatzgemeinschaft (Familiengemeinschaft) behandelt. (§§ 11 Abs. 1 Satz 2, 28 BSHG, Sie und Ihr Mitbewohner werden dann den Eheleuten gleichgestellt § 122 Satz 1 BSHG). Sie erhalten dann den Regelsatz für den Haushaltsvorstand und den Haushaltsangehörigen oder den Mischregelsatz (siehe unter "D 2"). Ihr Kind2 wird mit dem entsprechenden Regelsatz als Haushaltsangehöriger berücksichtigt (diese sind nach dem Alter des Kindes gestuft).

1) Hier sind auch mehrere Kinder gemeint, wenn diese Kinder nicht Ihre gemeinsamen Kinder sind.

2) Hier sind auch mehrere Kinder gemeint, wenn diese Kinder Ihre gemeinsamen Kinder sind.

Schneida
03.02.2005, 11:18
Vielen Dank für die sehr informativen Ausführungen, Sobotny!
Damit habe ich einen großen Überblick gewonnen.

Ich selbst habe noch keinen Bewilligungsbescheid bekommen, sodaß ich zur Berechnung der Zuzahlungen der AA noch nichts sagen kann.

Grüße,
j.

Schneida
04.02.2005, 15:34
Wieso hast Du noch keinen Bewilligungsbescheid bekommen - wann hast Du denn den Antrag gestellt?

Oder bekommst DU kein Alg II?

Schneida
14.02.2005, 23:35
Hallo Sobotny,

Wieso hast Du noch keinen Bewilligungsbescheid bekommen - wann hast Du denn den Antrag gestellt?
Oder bekommst DU kein Alg II?
Doch, ich bekomme ALG II.
Da ich aber zum 01.01.2005 umgezogen bin, war der erste Bescheid nicht gültig für meine tatsächlichen Wohnverhältnisse, da ich die Daten für meine alte Wohnung bei Antragsabgabe angeben musste.

Wie dem auch sei, ich habe nun einen Bescheid bekommen für meine jetzige WG.



Der Übersichtlichkeit halber hier noch mal meine Wohnsituation:

Ich (w) wohne in Berlin mit einem Mann in einer WG seit dem 01.01.2005.
Die Wohnung hat Küche, Bad, Kammer und zwei Zimmer.
Die Zimmer sind unterschiedlich groß.
Wir sind beide Hauptmieter und wirtschaften getrennt.

Da mein Zimmer etwas größer und mein Mitbewohner berufstätig ist, verbringe also Ich die meiste Zeit zu Hause.



Vor diesem Hintergund haben wir folgende Vereinbarung für die Berechnung meiner Miete getroffen und in einem Vertrag zwischen uns schriftlich fixiert:

Die Gesamtfläche wird in Wohnfläche (die beiden Zimmer) und Gemeinschaftsfläche aufgeteilt.

Mein Zimmer hat an der Wohnfläche einen Anteil X.
(Als Beispiel nehme ich hier einen Anteil von 57% an.)

Meine Miete errechnet sich aus
57% von Nettokaltmiete, Heizung, BK und Strom der Wohnfläche
+ 57% von Heizung, BK und Strom der Gemeinschaftsfläche
+ 50% der Nettokaltmiete der Gemeinschaftsfläche



Unseren "Zusatzvertrag" habe ich der Arbeitsagentur nebst Mietvertrag vorgelegt.
In diesem Vertrag steht keinerlei Begründung, warum die Zahlen so sind, wie sie sind.

Das Ergebnis ist, daß die AA diese Zahlen als Basis angenommen hat und mir aufgrund dessen meine tatsächliche Miete zahlt.

Diese Miete ist höher als der Betrag, der rauskommen würde, wenn man die Bruttowarmmiete (abzgl. Strom) der Wohnung einfach durch die Anzahl der Mitbewohner teilen würde.



Eine kleine Zusatzinfo, die mit dem Thema nur am Rande zu tun hat:

In meinem Bescheid wird meine WG als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.
Ich habe schriftlich Widerspruch eingelegt gegen die Benutzung des Begriffes "Bedarfsgemeinschaft" und noch einmal darauf hingewiesen, daß wir eine WG sind und getrennt wirtschaften (wie auch schon in unserem Zusatzvertrag erwähnt).
Gleichzeitig habe ich um eine entsprechende schriftliche Bestätigung gebeten, daß meine WG in den Augen der AA keine Bedarfsgemeinschaft ist.



So, das war's.

Ich danke euch vielmals für eure Tipps und Hinweise und im Besonderen Dir, Sobotny, für Deine ausführlichen Fallbeispiele!

gruß,
j.