ALN - Robot
07.04.2005, 16:13
Bundesarbeitsgericht
Abfindungen dürfen wegen Elternzeit nicht gekürzt werden
Die Inanspruchnahme der Elternzeit darf nach nicht zu einer Kürzung von Abfindungen führen.
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom Oktober 2003 hervor.
In der Begründung heißt es: "Der gesetzlich vorgesehene Erziehungsurlaub - nun die Elternzeit
- ist Ausdruck der auf Artikel 6 Grundgesetz beruhenden Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates.
Dieser Schutzzweck würde beeinträchtigt, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssten, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen."
Der Prozess war von der IG Metall angestrengt worden.
Die Gewerkschaft hatte darin nach eigenen Angaben 39 gekündigte Mitarbeiterinnen des niedersächsischen Textillohnveredelungsbetriebes RAWE vertreten, die während ihrer Beschäftigung Elternzeit genommen hatten. Bei der Berechnung ihrer Sozialplan-Abfindungen, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richteten, waren die Erziehungszeiten herausgerechnet worden.
Alle Frauen hatten deshalb niedrigere Abfindungssummen erhalten.
Die Klägerinnen bekommen jetzt im Schnitt jeweils 2.000 Euro nachgezahlt.
Aktenzeichen: 1 AZR 407/02
Abfindungen dürfen wegen Elternzeit nicht gekürzt werden
Die Inanspruchnahme der Elternzeit darf nach nicht zu einer Kürzung von Abfindungen führen.
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom Oktober 2003 hervor.
In der Begründung heißt es: "Der gesetzlich vorgesehene Erziehungsurlaub - nun die Elternzeit
- ist Ausdruck der auf Artikel 6 Grundgesetz beruhenden Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates.
Dieser Schutzzweck würde beeinträchtigt, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssten, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen."
Der Prozess war von der IG Metall angestrengt worden.
Die Gewerkschaft hatte darin nach eigenen Angaben 39 gekündigte Mitarbeiterinnen des niedersächsischen Textillohnveredelungsbetriebes RAWE vertreten, die während ihrer Beschäftigung Elternzeit genommen hatten. Bei der Berechnung ihrer Sozialplan-Abfindungen, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richteten, waren die Erziehungszeiten herausgerechnet worden.
Alle Frauen hatten deshalb niedrigere Abfindungssummen erhalten.
Die Klägerinnen bekommen jetzt im Schnitt jeweils 2.000 Euro nachgezahlt.
Aktenzeichen: 1 AZR 407/02