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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I Sperre nach beendigung der Ausbildung


moritz_85
14.10.2006, 19:01
Hallo zusammen

ich habe zum 30.9.06 meine Ausbildung zum Krankenpfleger beendet, habe allerdings VERGESSEN mich 3 monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Arbeitssuchend zu melden, somit soll ich jetzt eine 3 Monats Sperre bekommen.
Ich hatte mich damals nicht arbeitssuchend gemeldet, da ich einen job fast in der Tasche hatte, aber ich habe ihn doch nicht bekommen.
Tja, dann war ich aufm AA, und die Sperre bleibt.
Aber von irgendetwas muss ich ja auch leben die 3 monate, habe ein überzogenes Konto, einen haufen Schulden, und keine Ahnung wie es weitergehen soll.
Habe insgesamt 4 jahre einbezhalt bisher.
gibt es denn keine Möglichkeit, das ich irgendwie Unterstützung erhalten kann?
weil ich MUSS doc irgendwo von leben können...

Gruß

Moritz

Die Ägypter
14.10.2006, 19:27
Hallo Moritz,

du hättest halt die Arbeitssuchend-Meldung vollziehen müssen - weil du nicht sicher sein konntest im Anschluss einen Job zu erhalten - letzte Sicherheit gibt einem schlussendlich nur ein Arbeitsvertrag der außerdem noch beinhalten muss, dass nicht vor Arbeitsantritt Kündigung zulässig ist.

Aus deinem Posting geht ja auch weiterhin hervor, dass du um die Verpflichtung zur Meldung wusstest....

Für die Phase der Sperre ALG I kannst du aufstockendes ALG II beantragen, welches allerdings eben wegen dieser Sperre um 30 % reduziert ausgezahlt wird - weiterhin ist die Gewährung von ALG II natürlich von deinen Lebensverhältnissen abhängig... lebst du noch bei deinen Eltern werdet ihr nur insgesamt als sogenannte Bedarfsgemeinschaft "erfasst", das heißt... nur wenn ihr als Familie insgesamt bedürftig seid, fließt ALG II.

Seebarsch
15.10.2006, 15:54
Moritz 85
Fall mal nicht in die grosse Panik !
Die Sperrzeit für eine verspätete Arbeitslosmeldung beträgt nicht 12 Wochen, sondern 1 Woche.
In Anbetracht der Lage, dass Du von der rechtzeitigen Meldung wusstest, ist das doch wohl zu ertragen, oder !
8-)
Quelle: § 144 Absatz1 Nr 7 in Verbindung mit Absatz 6 SGB (http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm)III !