PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rehabilitationsträger für behinderte hilfebedürftige Personen


Forumadmin
15.10.2006, 01:57
Wer ist für behinderte hilfebedürftige Personen als Rehabilitationsträger zuständig?

Rückwirkend zum 1. Januar 2005 ist die Bundesagentur für Arbeit auch für den Personenkreis der behinderten hilfebedürftigen Personen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne
des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB IX zuständig,
sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger auch
für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten bleibt.
Die Bundesagentur übernimmt auch die Klärung der Zuständigkeiten und des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 SGB IX
einschließlich der Erstellung eines Eingliederungsvorschlags.

Die Träger der Grundsicherung haben aber Leistungsverantwortung und Entscheidungskompetenz bei Leistungen zur beruflichen
Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II.
Im Interesse einer raschen beruflichen Eingliederung hilfebedürftiger, behinderter Menschen sollen daher die zugelassenen
kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften eng mit der Bundesagentur als Rehabilitationsträger zusammenarbeiten.