Forumadmin
15.10.2006, 19:45
Gericht: Bay. Oberstes Landesgericht
Az.: 2ZBR81/01
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn dies in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist.
Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten Landgerichts zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen.
Diese hatte trotz Verbotes einen Dackel in der Wohnung gehaltne und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen.
Die Richter folgten der Argumentation der Angeklagten.
Die Frau berief sich auf die Tatsache,
dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe.
Laut Grundgesetz können die Mitbewohner das Hundeverbot nicht durchsetzen, argumentierten die Richter.
Az.: 2ZBR81/01
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn dies in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist.
Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten Landgerichts zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen.
Diese hatte trotz Verbotes einen Dackel in der Wohnung gehaltne und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen.
Die Richter folgten der Argumentation der Angeklagten.
Die Frau berief sich auf die Tatsache,
dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe.
Laut Grundgesetz können die Mitbewohner das Hundeverbot nicht durchsetzen, argumentierten die Richter.