Forumadmin
15.10.2006, 21:49
Amtsgericht Krefeld
38 UR II 88/98 WEG
Einen Treppenlift für gehbehinderte Menschen dürfen Wohnungs- eigentümer einer Hausgemeinschaft
auch gegen die Stimmen anderer Bewohner einbauen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld hervor, das jetzt veröffentlicht wurde.
In dem behandelten Fall hatten sich Wohnungseigentümer gegen den Einbau eines Treppenlifts für eine gehbehinderte Miteigentümerin gewehrt.
Sie argumentierten, der Lift stelle eine Gefahr dar und die alte Dame könne doch auch die Wohnung aufgeben und ausziehen.
Dies sahen die Krefelder Richter als eindeutige Diskriminierung an und gaben der Klägerin Recht.
Bauliche Veränderung
zu § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG von Seite 321 bis Seite 422
Der Einbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlichem Treppenhaus durch einen behinderten Wohnungseigentümer
... stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar,
bedarf aber im Regelfall dann nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer, wenn der betroffene Eigentümer
... die Einbaukosten selbst trägt und das volle Haftungsrisiko übernimmt.
Im Übrigen müssen die bauordungsrechtilichen Auflagen eingehalten werden
(BverfG, 28.03.2000, 1 BvR 1460/99, zur Duldungspflicht des Vermieters; AG Krefeld, 09.07.1999, 38 UR 88/98 WEG):
Auch ein Behinderter müsse die Möglichkeit haben, seine Wohnung zu erreichen,
so die Richter in Ihrer Urteilsbegründung.
38 UR II 88/98 WEG
Einen Treppenlift für gehbehinderte Menschen dürfen Wohnungs- eigentümer einer Hausgemeinschaft
auch gegen die Stimmen anderer Bewohner einbauen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld hervor, das jetzt veröffentlicht wurde.
In dem behandelten Fall hatten sich Wohnungseigentümer gegen den Einbau eines Treppenlifts für eine gehbehinderte Miteigentümerin gewehrt.
Sie argumentierten, der Lift stelle eine Gefahr dar und die alte Dame könne doch auch die Wohnung aufgeben und ausziehen.
Dies sahen die Krefelder Richter als eindeutige Diskriminierung an und gaben der Klägerin Recht.
Bauliche Veränderung
zu § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG von Seite 321 bis Seite 422
Der Einbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlichem Treppenhaus durch einen behinderten Wohnungseigentümer
... stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar,
bedarf aber im Regelfall dann nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer, wenn der betroffene Eigentümer
... die Einbaukosten selbst trägt und das volle Haftungsrisiko übernimmt.
Im Übrigen müssen die bauordungsrechtilichen Auflagen eingehalten werden
(BverfG, 28.03.2000, 1 BvR 1460/99, zur Duldungspflicht des Vermieters; AG Krefeld, 09.07.1999, 38 UR 88/98 WEG):
Auch ein Behinderter müsse die Möglichkeit haben, seine Wohnung zu erreichen,
so die Richter in Ihrer Urteilsbegründung.