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07.04.2005, 16:16
Bundesarbeitsgericht
Ohne seinen Namen zu nennen, stellte ein Mitarbeiter einer Sozialeinrichtung gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Leiter der Einrichtung, Anzeige wegen des Verdachts auf Veruntreuung von Geldern.
Das Strafverfahren wurde später eingestellt.
Der verdächtigte Chef, der inzwischen wusste, wer ihn angezeigt hatte, sah darin jedoch eine Schädigung seiner Person und einen schweren Vertrauensbruch durch den Mitarbeiter, weil dieser nicht versucht hatte, die Angelegenheit zunächst intern zu klären.
Aus diesem Grund kündigte er dem Mitarbeiter zunächst fristlos, später sprach er eine fristgemäße Kündigung aus.
Daraufhin zog der Mitarbeiter gegen seinen Chef vor Gericht.
Das Amtsgericht erkannte zunächst die fristlose Kündigung für unrechtmäßig, die Berufung vor dem Landgericht kam auch bei der ordnungsgemäßen Kündigung zur der gleichen Entscheidung.
Mit diesen Urteilen wollte sich der Chef nicht zufrieden geben und ging vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision. Augrund er Entscheidung der Vorinstanz wurde hier nur noch über die Rechtsmäßigkeit der fristgerechten Kündigung verhandelt.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter gaben ihm in dieser Hinsicht Recht und hielten auch seine Gründe für nachvollziehbar.
Eine Anzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten könne durchaus eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitnehmer darstellen, die eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen kann.
Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie zum Zwecke der Schädigung bzw. aus Rache erfolgt. Zudem hätten die Vorinstanzen die Motive des Mitarbeiters für die Strafanzeige prüfen müssen, um festzustellen, ob eine innerbetriebliche Klärung - etwa durch Meldung an einen übergeordneten Vorgesetzten - zumutbar gewesen wäre.
Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht Hessen zurückverwiesen.
Aktenzeichen:
2 AZR 235/ 02 (Urteil vom 3. 7. 2003)
Ohne seinen Namen zu nennen, stellte ein Mitarbeiter einer Sozialeinrichtung gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Leiter der Einrichtung, Anzeige wegen des Verdachts auf Veruntreuung von Geldern.
Das Strafverfahren wurde später eingestellt.
Der verdächtigte Chef, der inzwischen wusste, wer ihn angezeigt hatte, sah darin jedoch eine Schädigung seiner Person und einen schweren Vertrauensbruch durch den Mitarbeiter, weil dieser nicht versucht hatte, die Angelegenheit zunächst intern zu klären.
Aus diesem Grund kündigte er dem Mitarbeiter zunächst fristlos, später sprach er eine fristgemäße Kündigung aus.
Daraufhin zog der Mitarbeiter gegen seinen Chef vor Gericht.
Das Amtsgericht erkannte zunächst die fristlose Kündigung für unrechtmäßig, die Berufung vor dem Landgericht kam auch bei der ordnungsgemäßen Kündigung zur der gleichen Entscheidung.
Mit diesen Urteilen wollte sich der Chef nicht zufrieden geben und ging vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision. Augrund er Entscheidung der Vorinstanz wurde hier nur noch über die Rechtsmäßigkeit der fristgerechten Kündigung verhandelt.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter gaben ihm in dieser Hinsicht Recht und hielten auch seine Gründe für nachvollziehbar.
Eine Anzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten könne durchaus eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitnehmer darstellen, die eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen kann.
Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie zum Zwecke der Schädigung bzw. aus Rache erfolgt. Zudem hätten die Vorinstanzen die Motive des Mitarbeiters für die Strafanzeige prüfen müssen, um festzustellen, ob eine innerbetriebliche Klärung - etwa durch Meldung an einen übergeordneten Vorgesetzten - zumutbar gewesen wäre.
Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht Hessen zurückverwiesen.
Aktenzeichen:
2 AZR 235/ 02 (Urteil vom 3. 7. 2003)