Forumadmin
16.10.2006, 13:07
BAG vom 07.03.2002
2 AZR 612/00
Sonderkündigungsschutz trotz fehlenden Anerkennungsantrages vor Zugang der Kündigung
Grundsätzlich tritt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nur dann ein,
wenn vor der Kündigung eine Schwerbehinderung / Gleichstellung anerkannt wurde bzw. ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Ausnahmsweise kann der Sonderkündigungsschutz bereits vor Antragsstellung eingreifen,
wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen
und die beabsichtigte Antragsstellung in Kenntnis gesetzt hat.
2 AZR 612/00
Sonderkündigungsschutz trotz fehlenden Anerkennungsantrages vor Zugang der Kündigung
Grundsätzlich tritt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nur dann ein,
wenn vor der Kündigung eine Schwerbehinderung / Gleichstellung anerkannt wurde bzw. ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Ausnahmsweise kann der Sonderkündigungsschutz bereits vor Antragsstellung eingreifen,
wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen
und die beabsichtigte Antragsstellung in Kenntnis gesetzt hat.