Forumadmin
16.10.2006, 13:31
Auch Ausländer, die nur aufgrund einer Duldung in Deutschland leben,
können Vergünstigungen des Schwerbehindertenrechts in Anspruch nehmen,
wenn sie "auf unabsehbare Zeit" in Deutschland bleiben.
So entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 01.09.1999 verkündeten Urteil.
Es gab damit der Klage einer in Berlin lebenden Kosovo-Albanerin statt,
die 1992 bei einer Granatenexplosion beide Beine verloren hatte.
Die 34jährige Frau war 1992 nach Berlin gekommen.
Das Land sprach in der folgenden Zeit immer wieder Duldungen aus,
weil die Frau in ihrer Heimat nicht angemessen medizinisch versorgt werden könne.
1996 beantragte sie bei den Versorgungsbehörden die so genannten Nachteilsausgleiche "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).
Dies wurde abgelehnt,
weil das Schwerbehindertengesetz einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland verlange.
Nach Ansicht des BSG waren diese Voraussetzungen jedoch erfüllt
(AZ: B 9 SB 1/99).
können Vergünstigungen des Schwerbehindertenrechts in Anspruch nehmen,
wenn sie "auf unabsehbare Zeit" in Deutschland bleiben.
So entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 01.09.1999 verkündeten Urteil.
Es gab damit der Klage einer in Berlin lebenden Kosovo-Albanerin statt,
die 1992 bei einer Granatenexplosion beide Beine verloren hatte.
Die 34jährige Frau war 1992 nach Berlin gekommen.
Das Land sprach in der folgenden Zeit immer wieder Duldungen aus,
weil die Frau in ihrer Heimat nicht angemessen medizinisch versorgt werden könne.
1996 beantragte sie bei den Versorgungsbehörden die so genannten Nachteilsausgleiche "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).
Dies wurde abgelehnt,
weil das Schwerbehindertengesetz einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland verlange.
Nach Ansicht des BSG waren diese Voraussetzungen jedoch erfüllt
(AZ: B 9 SB 1/99).