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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Berechnung ALG I alter Anspruch für Auslandspraktikum


Jan25Pir
16.10.2006, 13:37
Hallo ihr alle.
ich habe im Jahr 2003 einen antrag auf ALG1 gestellt der mir abgelehnt wurde.
Grund, mein Paktikum während der ausbildung währe nicht versicherrungspflichtig gewesen.
Nun 3 Jahre später, und einigen Schreiben zwischen Anwalt-Gericht-Agentur, ist der anspruch endlich durch :)
Aber.. wie ich heute erfahren mußte, wird nur ein Teil (ca.: 1200 €) des einkommens aus der schweiz (Brutto-3000 CHF = ca.: 1880 €) angerechnet.
auf nachfrage warum das so ist, wurde mir gesagt es gibt ein gesetz, wo drin steht das in einem solchen fall, der "ortsübliche" lohn gezahlt wird.

Kann mir jemand sagen welches gesetz das ist?

Danke schon mal :)

MfG Jan

Die Ägypter
16.10.2006, 13:43
Hallo Jan25Pir,

auf nachfrage warum das so ist, wurde mir gesagt es gibt ein gesetz, wo drin steht das in einem solchen fall, der "ortsübliche" lohn gezahlt wird.

es wäre einfacher für uns - wenn du dir von der AA den entsprechenden § benennen lassen würdest, damit wir überhaupt einen Anhaltspunkt haben. Siehst du da eine Möglichkeit nachzufragen und uns entsprechend zu informieren?

Ergänzung:


Waren Sie nach Ihrer Auslandsbeschäftigung
nicht mindestens vier Wochen in
Deutschland beschäftigt, wird der Berechnung
des Arbeitslosengeldes ein fiktives
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (vgl. Merkblatt
1 für Arbeitslose).
Quelle: Seite 10 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/Informations-Merkblatt-Arbeitslosengeld-.pdf)

Jan25Pir
16.10.2006, 14:13
danke für di schnelle antwort :)

leider konnte mir die nette frau in der leistung den § nicht nennen, aber ich werd morgen mal nachfragen..

zu dem zitat..
ich bin bis 03/07/2003 in der ausbildung in einer privatschule gewesen, in die das Praktikum hineinzählt, gilt das auch als beschäftigung? (keine sv- beiträge gezahlt)

Die Ägypter
16.10.2006, 14:17
Schau einfach in den Link den ich dir mit dem vorherigen Beitrag gepostet hatte - ansonsten vielleicht selbst noch einmal nachgooglen - respektive weitergehende Antworten hier abwarten.

Jan25Pir
16.10.2006, 14:21
ok..
vielen dank dir/euch :)

Jan25Pir
16.10.2006, 14:32
wenn ich grad mal noch hier bin..
die entscheidung der AA beruht auf dem abkommen zwischen schweiz und der brd..
ich bin mir nicht mehr sicher ob es § 67 oder §63 war..
wo kann ich das mal nachlesen?

Die Ägypter
16.10.2006, 14:53
Also auf das SGB III passen die von dir genannten § nicht!

Ich habe hier noch folgendes gefunden - keine Ahnung, ob dich das weiterbringt:

Quelle 1 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/Informationsblatt-Rueckwanderer-Leistung.pdf)

Quelle 2 (http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tk-online.de/m01__firmenkunden/r05__downloads/03__verlautbarungen/10.03_20-_20auslandsentsendung__richtlinien.pdf,property=Da ta.pdf)

Ansonsten empfehle ich wirklich jetzt die Antworten der Profis hier abzuwarten - respektive eine konkrete Gesetzesquelle bei deiner AA zu erfragen und hier zu posten - sonst artet das hier in Spekulation aus....

Jan25Pir
16.10.2006, 15:02
ich habe in einem schreiben den Art. gefunden :)

art. 67 Abs. 1 und 2 EWG-VO 1408/71
und noch was mit zwischenstaatlicher abkommen..

ich werd mal warten was die herren und damen der AA schreiben :)

trotzdem danke :)

Die Ägypter
16.10.2006, 15:29
Oder dich hier durchsuchen:

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/treaties/index.htm

Jan25Pir
16.10.2006, 17:54
also ich hab mal rumgegoogelt und nix aussagefähiges gefunden.
gibt es eine seite in der verschiedene begriffe, wie zb.: beschäftigt (im sinne von angestellt oder AN) ?
in dem merkblatt steht doch drin "war der AN nicht 4 mind. wochen nach seiner rückkehr in D beschäftigt, wird der berechnung ein fiktives entgeld zugrunde gelegt."

nach meiner rückkehr aus der schweiz, habe ich meine ausbildung ohne unterbrechung vortgesetzt.
zählt das dann auch als beschäftigung?

StephanK
16.10.2006, 19:59
Art. 67 der genannten Verordnung lautet:
Artikel 67
Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von
Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich,
die Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt
wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den
eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten
gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten
gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von
Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich,
die Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt
wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den
eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(3) Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen
nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar
zuvor
— im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
— im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die
Leistungen beantragt werden.
(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von
Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1
oder Absatz 2 entsprechend Anwendung.

Unmittelbar gilt dieser allerdings nicht, weil die Schweiz ja kein Mitglied der EG ist. Es kann allerdings sein, dass es ein Abkommen zwischen der Schweiz und der EG gibt, das die Anwendung dieser Verordnung vorsieht. Das müsste anhand des Schweizerischen Rechts ermittelt werden.

Seebarsch
16.10.2006, 20:22
Es gab bis einschliesslich 31.12.2004 ein Deutsch-Schweizer Abkommen zur Regelung dieser Fragen.
Seit dem 01.01.2005 ist es so, dass die EU-Regelungen auch 1:1 auf die Schweiz und Deutschland bzw. umgekehrt anzuwenden sind !
Danach dürfte die "fiktive" Einstufung richtig sein !

Jan25Pir
17.10.2006, 00:46
Es gab bis einschliesslich 31.12.2004 ein Deutsch-Schweizer Abkommen zur Regelung dieser Fragen.
Seit dem 01.01.2005 ist es so, dass die EU-Regelungen auch 1:1 auf die Schweiz und Deutschland bzw. umgekehrt anzuwenden sind !
Danach dürfte die "fiktive" Einstufung richtig sein !
:danke:
muß aber bei der einstufung nicht nach altem recht gearbeitet werden?
oder hab ich das falsch verstanden?

Seebarsch
17.10.2006, 21:09
Ja,
da war so weit ich mich erinnern kann, die Regelung mit den 4 Wochen und der fiktiven Einstufung.
Frag doch einfach mal bei Deiner Agentur nach !
Vorbereiten kannst Du dich hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/DA-Int-Recht-der-Alv-06-2006.pdf
Das Thema ist so speziell, dass Du dich tatsächlich mal mit der Agentur in Verbindung setzen solltest !
Gruß