Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was ist mit einer nichtselbstgenutzten Eigentumswohnung?
Hallo @lle,
nun mal meine zweite Frage.
In den Gesetzten stand, wenn man eine angemessene Eigentumswohnung hat, die man selbst nutzt, wird das nicht mit angerechnet.
Und wenn man in dieser Eigentumswohnung nicht selbst wohnt und diese Vermietet ist? Wird dann nur die Mieteinnahme gegengerechnet oder der gesamte Wert der Eigentumswohnung.
Falls das Jemand weiß, freue ich mich sehr auf Antworten!!!
Liebe Grüße
Kathrin
StephanK
28.08.2005, 21:24
Hallo,
ich nehme an, dass die Frage sich auf die Situation des ALG II-Bezuges bezieht.
Eine vermietete Eigentumswohnung ist Vermögen, das anzurechnen und ggf. zu verwerten ist; sie unterliegt nicht dem gleichen Schutz wie eine selbstgenutzte Eigentumswohnung.
Die Mieteinnahmen sind Einkommen, das anzurechnen ist.
Das die Miete angerechnet wird, ist mir eigentlich klar.
Nur die Wohnung eben, die hat bsp. XXX Wert, wird dieser XXX Wert mitangerechnet auf das Vermögen???
Man, immer auf die "Kleinen"....... :kotz:
Hallo @lle,
da ich leider keine Antwort erhielt, hier noch mal meine Frage:
Wenn die Wohnung XXX-Wert hat, wird dieser X-Wert komplett angerechnet (wenn man nicht selbst drin wohnt) oder nur die Mieteinnahme???
Freue mich auf Antworten!
liebe Grüße
Betroffener
13.11.2005, 01:42
Hallo Kathrin,
der Stephank kann Dir momentan nicht antworten - und ich habe es wohl übersehen.
Auszug aus SGB II - § 12
§ 12 - Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) 1 Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) 1Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
2Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Nachzulesen z.B. im Link in meiner Signatur: SGB-Texte.
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