Lacri2005
29.08.2005, 19:37
hallo allerseids..
muss morgen den fortzahlungsantrag abgeben..und sozialamt fordert kto der letzten drei monate...soweit so gut....
allerdings sind da nicht nur GA abbuchungen von meiner stadt drauf,sondern auch vom GA,wo meine freundin wohnt...gibt das probleme???..weil schwärzen AKZEPTIERT der vom Sozi nicht...dann würde er die gesamten Ktos ungeschwärzt nochmals vorlegen lassen... :-x
..zu allem übel, habe ich heute noch ne abbuchung von ebay drauf...deren gebühren... :-x
WÄRE für schnelle hilfe dankbar
Betroffener
30.08.2005, 00:44
Hallo Lacri2005,
diese Themen hatten wir schon mehrfach hinter uns.
Es gibt einen Datenschutz, jede Menge Bestimmungen dazu und Ausführungen des Bundesdatenschützers Peter Schaar auch zum Umgang bei Hartz IV damit. Nur leider finde ich das gerade nicht - und den Herrn vom Sozialamt wird das auch kaum interesieren - ausser einem entsprechenden Urteil, das er verloren hat.
Darin steht ausdrücklich, dass Schwärzungen von nicht relevanten Dingen, die das Amt nichts angehen, vorgenommen werden können.
Weiterhin herrscht in Deutschland Freizügigkeit - wenn Du also nicht zu lange und zu weit aus dem Dunstkreis der Verfügbarkeit des Amtes im Sinne der Erreichbarkeit entfernt hast, sollte es hier kein Problem geben.
Das Amt soll ermitteln ob Zuflüsse stattgefunden haben, und ob Du Deine Miete bezahlt hast und keine vorhandenen Gelder beiseite geschafft hast.
Leider steht das Schwärzen im Gegensatz trotzdem konträr zu Deinen Mitwirkungspflichten - sodass es möglicherweise Streit gibt - insbesondere bei den misstrauischen Sozialamtssachbearbeitern mit langer Praxis.
Wichtig ist aber schlussendlich der Saldo und die Einnahmen.
Zu Deinen Ebay-Auktionen könnte folgendes hilfreich sein (aber beachte bitte, das das Eis hier möglicherweise dünn sein könnte):
Zu den in eBay verkauften Sachen und anderes:
Schlegel/Voelzke/Radüge juris Praxiskommentar SGB II
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -
von Ri’in LSG Nicola Behrend, Essen; © juris GmbH Saarbrücken, 2005
2. Zum Vermögen gehörende Gegenstände (Rdn. 23)
Im Unterschied zum Einkommen (§ 11 SGB II), das dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in dem leistungsrelevanten Bedarfszeitraum tatsächlich zufließen muss (Fußnote 15), ist Vermögen i.S.d. § 12 SGB II der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten (Fußnote 16).
Hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kann eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommen.(Fußnote 17) Zum Vermögen gehören z.B. Immobilien, Schmuck, Gemälde, Möbel, Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern, Bausparverträge, Sparbriefe und sonstige Wertpapiere, Ausbildungs- und Lebensversicherungen. Auch auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüche (Forderungen und Rechte) zählen zum Vermögen. Veräußert der Hilfebedürftige einen in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert oder wird z.B. ein Guthaben, Darlehen oder Kapital zurückgezahlt, liegt hierin keine Einkommenserzielung, sondern Vermögensumschichtung.
Fußnoten:
15 Zu dem Ausnahmefall, dass rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird vgl. BVerwG v. 18.02.1999 – 5 C
35/97 – BVerwGE 108, 296.
16 BSG v. 08.06.1989 – 7 RAr 34/88 – SozR 4100 § 138 Nr. 25.
17 Vgl. BSG v. 12.05.1993 – 7 RAr 56/92 – SozR 3-4100 § 137 Nr. 4 m.w.N.
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