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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG: Geld auf Konto gilt als eigenes


Forumadmin
18.10.2006, 15:35
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 25.03.2003
- L 1 AL 62/01 -

Ein Arbeitsloser, der sein Vermögen mit dem Vermögen Dritter grob fahrlässig vermischt,
kann wegen fehlender Bedürftigkeit zur Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe verpflichtet sein.

Der Fall:
Das Girokonto des Arbeitslosen wurde auch von seiner Ehefrau und seinen Eltern genutzt.
Hier wurden alle Einkünfte und Ausgaben der Familie verbucht.
Verbleibende Gelder wurden auf ein Sparkonto überwiesen,
das ebenfalls auf den Namen des Arbeitslosen lief.
Als der Arbeitslose Arbeitslosenhilfe beantragte, waren auf den Konten 28 000 DM angespart.
Er gab bei seinem Antrag an, weder er noch seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen von über 8000 DM.
Daraufhin wurde Arbeitslosenhilfe bewilligt.

Erst sechs Jahre später erfuhr das Arbeitsamt bei einer Überprüfung von dem Sparkonto und forderte die Erstattung der erbrachten Leistungen für den gesamten Zeitraum.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Landessozialgericht:
Zwar kann sich ein Arbeitsloser wegen des Vermögens auf seinem Privatkonto nicht darauf berufen, dass dieses Guthaben in Wahrheit Dritten zustehe.
Vorliegend kann sich der Kläger jedoch auf Vertrauensschutz berufen,
da er lediglich leicht fahrlässig nicht erkannt hat, dass das Guthaben hätte angegeben werden müssen.
Vorliegend ist dem Kläger keine Verschleierungsabsicht vorzuwerfen,
da ihm als Russlanddeutschem das gemeinsame Wirtschaften mit der Familie selbstverständlich gewesen ist.