Forumadmin
19.10.2006, 00:53
Vorsicht beim Einbau von Hilfsmitteln: Erst das Attest, dann die Steuererklärung
Wer mit körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kämpfen hat,
sollte vor dem Einbau von Hilfsmitteln wie einer begehbaren Badewanne oder Dusche kurz innehalten
- und dann erst mal seinen Arzt konsultieren.
Weshalb?
Einfach deshalb, weil ein maßgebliches Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (Az: 2 K 2105/01)
außergewöhnliche Belastungen kürzlich nicht automatisch als solche anerkannt hat.
Der Hintergrund:
Eine zu 80 Prozent behinderte Frau hatte in ihre Wohnung eine Sitzbadewanne mit Tür einbauen lassen.
Die Aufwendungen in Höhe von 13 950 Mark machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung,
es handele sich um keine außergewöhnliche Belastung,
da die Klägerin für die Aufwendungen einen Gegenwert bekommen habe.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus,
nur allgemein der Gesundheit dienende Maßnahmen führten nicht zwangsläufig zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Die Notwendigkeit der Anschaffung von Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken angeschafft würden,
müsse durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachgewiesen werden.
Das heißt:
Vor dem Einbau von Hilfsmitteln in der Wohnung sollten Betroffene immer erst zum Arzt gehen,
um sich ein entsprechendes Attest ausstellen zu lassen.
Denn ohne ärztliches Attest erkennt das Finanzamt möglicherweise die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Quelle: Jurawelt
Wer mit körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kämpfen hat,
sollte vor dem Einbau von Hilfsmitteln wie einer begehbaren Badewanne oder Dusche kurz innehalten
- und dann erst mal seinen Arzt konsultieren.
Weshalb?
Einfach deshalb, weil ein maßgebliches Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (Az: 2 K 2105/01)
außergewöhnliche Belastungen kürzlich nicht automatisch als solche anerkannt hat.
Der Hintergrund:
Eine zu 80 Prozent behinderte Frau hatte in ihre Wohnung eine Sitzbadewanne mit Tür einbauen lassen.
Die Aufwendungen in Höhe von 13 950 Mark machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung,
es handele sich um keine außergewöhnliche Belastung,
da die Klägerin für die Aufwendungen einen Gegenwert bekommen habe.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus,
nur allgemein der Gesundheit dienende Maßnahmen führten nicht zwangsläufig zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Die Notwendigkeit der Anschaffung von Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken angeschafft würden,
müsse durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachgewiesen werden.
Das heißt:
Vor dem Einbau von Hilfsmitteln in der Wohnung sollten Betroffene immer erst zum Arzt gehen,
um sich ein entsprechendes Attest ausstellen zu lassen.
Denn ohne ärztliches Attest erkennt das Finanzamt möglicherweise die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Quelle: Jurawelt