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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Behörde darf nur aktuellen Kontostand erfragen


StephanK
31.08.2005, 16:31
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Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.08.05
Aktenzeichen: L 7 AS 32/05 ER

Kernaussagen: 1. ALG II-Bezieher sind nicht verpflichtet, Kontoauszüge zurückliegender Monate vorzulegen und verletzen ihre Mitwirkungspflicht nicht dadurch, dass sie nur den aktuellen Kontostand mitteilen.
2. ALG II-Bezieher sind nicht verpflichtet, Bescheinigungen des Vermieters vorzulegen, um ihre Unterkunftskosten nachzuweisen. Dazu reichen der Mietvertrag und ggf. Nachweise über seit Vertragsschluss erfolgte Mieterhöhungen sowie Nachweise über die tatsächliche Mietzahlung. Mit einer Weigerung, eine Vermieterbescheinigung vorzulegen, verletzten ALG II-Bezieher ihre Mitwirkungspflicht nicht.

Wortlaut des Beschlusses (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)

Anmerkung: Dieser Beitrag wird sehr oft aufgerufen, was wohl daran liegt, dass viele Leute entsprechende Probleme mit ihrem Alg II-Träger haben. Wenn Euer Alg II-Träger trotzdem zurückliegende Kontoauszüge mit allen Angaben (also ungeschwärzt) verlangt, druckt Euch den Wortlaut der Entscheidung selbst (also nicht diesen Beitrag) aus und haltet sie Eurem Sachbeabeiter unter die Nase. Außerhalb Hessens bekommt Ihr dann vielleicht zu hören, das gelte ja nur für Hessen. Rein juristisch betrachtet stimmt das zwar leider, aber auch anderswo sollte so verfahren werden, dass der Alg II-Träger sich mit einer aktuellen Mitteilung über den Kontostand (Saldenbestätigung) zufrieden gibt. Wenn nicht, müsst Ihr eben die Konfliktbereitschaft aufbringen, nicht mehr vorzulegen, abzuwarten, wie der Alg II-Träger entscheidet und notfalls den Rechtsweg einschlagen. Anders geht es nicht - man muss sich halt selbst wehren, auch wenn's lästig und mühselig ist. :fighten:

:!: Die ausdrücklich entgegengesetzte Meinung vertreten allerdings die Sozialgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 11.01.07, Az. S 28 AS 335/06 ER (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63274&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)) und Reutlingen (Urteil vom 09.01.07, Az. S 2 AS 1073/06 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=). Deswegen kann man diese Frage leider nur als bisher nicht abschließend geklärt betrachten. Jede/r muss für sich selbst entscheiden, ob er sich deswegen auf einen Streit mit seinem Alg II-Träger einlassen will oder nicht.