Forumadmin
19.10.2006, 13:44
Arbeitsgericht Frankfurt/M.
Urteil vom 28. Juni 2000
7 Ca 1490/00
Eine Abmahnung ist unzulässig, wenn sie gleichzeitig mit einer Kündigung ausgesproche wird.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer hatte sich den Unmut seiner Vorgesetzten zugezogen,
weil er eine wichtige Paketsendung nicht termingerecht zur Post gebracht hatte.
Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.
Der fristlosen Kündigung fügte der Arbeitgeber eine Abmahnung bei,
die sich auf zurückliegende unentschuldigte Fehlzeiten des Arbeitnehmers bezog.
Damit sollte die fristlose Kündigung untermauert werden.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Die versäumte Paketausgabe sei keine so schwerwiegende Verfehlung,
die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache.
Hier hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft.
Die gleichzeitig mit der Kündigung ausgesprochene Abmahnung widerspreche dem Sinn einer Abmahnung.
Diese habe die Aufgabe, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten aufzuzeigen und ihm die Möglichkeit einer Besserung einzuräumen.
Dies könne der Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn ihm zugleich wegen anderer Verfehlungen gekündigt werde.
Urteil vom 28. Juni 2000
7 Ca 1490/00
Eine Abmahnung ist unzulässig, wenn sie gleichzeitig mit einer Kündigung ausgesproche wird.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer hatte sich den Unmut seiner Vorgesetzten zugezogen,
weil er eine wichtige Paketsendung nicht termingerecht zur Post gebracht hatte.
Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.
Der fristlosen Kündigung fügte der Arbeitgeber eine Abmahnung bei,
die sich auf zurückliegende unentschuldigte Fehlzeiten des Arbeitnehmers bezog.
Damit sollte die fristlose Kündigung untermauert werden.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Die versäumte Paketausgabe sei keine so schwerwiegende Verfehlung,
die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache.
Hier hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft.
Die gleichzeitig mit der Kündigung ausgesprochene Abmahnung widerspreche dem Sinn einer Abmahnung.
Diese habe die Aufgabe, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten aufzuzeigen und ihm die Möglichkeit einer Besserung einzuräumen.
Dies könne der Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn ihm zugleich wegen anderer Verfehlungen gekündigt werde.