Forumadmin
19.10.2006, 13:59
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 3. März 1999
– 5 AZR 162/98 –
Grundvergütung muss sein
Die Werkstätten für Behinderte sind nach dem Schwerbehindertengesetz verpflichtet, an die Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen.
Diese Vergütung setzt sich aus einem Grundbetrag von 120 DM im Monat und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen.
Die Werkstatt ist nicht berechtigt, bereits den Grundbetrag nach der individuellen Leistung des Behinderten zu bemessen.
Urteil vom 3. März 1999
– 5 AZR 162/98 –
Grundvergütung muss sein
Die Werkstätten für Behinderte sind nach dem Schwerbehindertengesetz verpflichtet, an die Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen.
Diese Vergütung setzt sich aus einem Grundbetrag von 120 DM im Monat und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen.
Die Werkstatt ist nicht berechtigt, bereits den Grundbetrag nach der individuellen Leistung des Behinderten zu bemessen.