Forumadmin
19.10.2006, 14:27
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 28. April 1998
– 9 AZR 348/97 –
Wenn ein Arbeitnehmer, der nach einem Betriebsunfall schwerbehindert ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann,
muss ihm der Arbeitgeber eine Beschäftigung anbieten,
die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht.
Das gilt aber nur, wenn dem Arbeitgeber ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten.
Urteil vom 28. April 1998
– 9 AZR 348/97 –
Wenn ein Arbeitnehmer, der nach einem Betriebsunfall schwerbehindert ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann,
muss ihm der Arbeitgeber eine Beschäftigung anbieten,
die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht.
Das gilt aber nur, wenn dem Arbeitgeber ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten.