Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : angeblich Termin versäumt
Fotograf
17.04.2010, 15:18
Hallo liebe Gemeinde,
kurz zu meinem Problem, und zwar ich wurde am 01.04.2010 Arbeitslos, soweit so gut, das erste Problem was ich hatte ist, das ich mich zu spät Arbeitslo gemeldet habe und eine Sperrzeit von 1 Woche bekam. Das ist gerechtfertigt und da gibt es auch nix zu rütteln. Am 01.04.2010 hatte ich dann ein Termin zur Leistungsabgabe wo man mir mein Arbeitslosengeldhöhe genannt wurde. Dann habe ich verschiedene Blätter in die Hand bekommen unter anderem eine Rechtsbelehrung wegen der Sperrzeit aber keinen weiteren Termin!
So heute morgen habe ich einen Brief von der Agentur für Arbeit bekommen das ich meinen Termin nicht wahrgenommen hätte und das die Leistungen vorerst eingestellt würden. :shock:
Dabei habe ich nie einen Brief bekommen zu diesem genannten Termin, ich hab alles zu 100% durchgesucht aber es kam definitv nie eine Einladung zu diesem Zeitpunkt bei mir an!
Kann mir da einer weiterhelfen, was da jetzt zu machen ist, war noch nie Arbeitslos und der Wiederspruch ist wohl auch so eine Sache, da ich es nicht Beweisen kann das er mir nie untergekommen ist, wird es wohl unmöglich sein!
Dabei habe ich nie einen Brief bekommen zu diesem genannten Termin, ....
Kann mir da einer weiterhelfen, was da jetzt zu machen ist, war noch nie Arbeitslos und der Wiederspruch ist wohl auch so eine Sache, da ich es nicht Beweisen kann das er mir nie untergekommen ist, wird es wohl unmöglich sein!
Hi,
das Amt muss beweisen das du den Brief erhalten hast und nicht umgekehrt ! Vondem her sofort einen Widerspruch einlegen mit der Begründung das du nie eine Einladung zu dem besagten Termin bekommen hast.
Und wegen der 1Woche Sperre, da würde ich auch versuchen zu agumentieren, das dir das nicht bewust war da du dich extra auf der A-Amt-Seite informiert hast und nur was dazu gefunden hast, das man sich spätesten am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden muss. Das ist zwar nicht ganz richtig, da es einmal um die Arbeitssuchmeldung & einmal im die Arbeitslosmeldung geht, aber für jedemanden der noch nie Arbeitslos war, kann das auch schon ganz verwirrend sein. Evtl kommst du damit durch.
funracer
17.04.2010, 16:06
Hallo Ihr beiden :-)
Mal ein Auszug aus mein Kündigungsschreiben:
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gemäß § b SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Versicherungsverhältnisses persönlich bei der AfA arbeitssuchend zu melden. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sanktioniert dies die AfA mit einer 1-wöchigen Sperre nach ³ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i.V. mit Abs. 6 SGB III.
Dem nach hatte Fotograf die Kenntnis von der Folge einer verspäteten Meldung an die AFA.
Soweit ich weiß ist das die Pflicht des AG den AN bei kündigung darauf hin zu weisen. Daher glaub ich nicht, dass ein Widerspruch erfolg hat, es sei denn der AG hat dieses nicht getan. Und wenn er dieses nicht getan hat, hat diese Folgen für AG? Kann ich nicht beantworten.
Wenn ich falsch liege, bitte ich um Berichtigung.
Gruß funracer :)
Soweit ich weiß ist das die Pflicht des AG den AN bei kündigung darauf hin zu weisen.Richtig. Aber es gibt keine Richtlinie, wie ausführlich dieser Hinweis sein muß. In meiner Kündigung stand lediglich: "Bitte melden Sie sich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit".
Daher glaub ich nicht, dass ein Widerspruch erfolg hat, es sei denn der AG hat dieses nicht getan.Dem Fragesteller geht es nicht um die einwöchige Sperre. Zudem kann man sich nicht darauf berufen, daß man die Regelung nicht kannte. Man muß sich als Bürger ständig über relevante Gesetze informieren, was zugegeben nicht immer ganz leicht ist.
Und wenn er dieses nicht getan hat, hat diese Folgen für AG? Ich denke eher nicht. Im §2 (2) SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__2.html) heißt es lediglich, "Sie sollen dabei insbesondere....", was nicht bedeutet, daß es gemacht werden muß. Somit muß der AG keine Folgen fürchten, wenn er nicht darauf hinweist. Viele Arbeitgeber wissen auch nichts von dieser "Hinweisempfehlung".
funracer
17.04.2010, 17:16
Hallo Step :)
Dem Fragesteller geht es nicht um die einwöchige Sperre. Zudem kann man sich nicht darauf berufen, daß man die Regelung nicht kannte. Man muß sich als Bürger ständig über relevante Gesetze informieren, was zugegeben nicht immer ganz leicht ist.
Das war mir schon klar. Hab es ja auch nur wegen den Beitrag von Pharao geschrieben. Da hat er Fotograf ja ein Tipp gegeben wie er eventuell die Sperre abwehren kann.
Oki, nu ist meine Frage auch beantwortet. Wusste ich nicht bzw. war mir nicht sicher,weil mein damaliger AG sagte das er dazu verfplichtet sei die AN bei Kündigung darauf hin zu weisen.
Gruß funracer
Das war mir schon klar. Hab es ja auch nur wegen den Beitrag von Pharao geschrieben. Da hat er Fotograf ja ein Tipp gegeben wie er eventuell die Sperre abwehren kann.
Also ich kann nur von mir Reden und bei mir hat das damals geklappt bzw ich bin damit durchgekommen, da ich mich auch wegen Unkenntnis zu Spät gemeldet hab und wegen Überstunden vom Chef nicht frei bekommen hab (Ja ich weis ....... aber man kann ja nicht alles Wissen). Sicherlich muß man nochmal unterscheiden ob es das erste mal ist das man sich AL meldet oder ob man dies evtl aus vorigen Arbeitslosmeldungen hätte Wissen müssen.
Dem Fragesteller geht es nicht um die einwöchige Sperre.
Ja, da hast du zwar Recht das das nicht gefragt wurde, aber evtl will es ja der Fragesteller trotzdem mal versuchen und die Sperre nicht einfach so hinnehmen. Und ein Versuch ist es doch allemal Wert, den mehr als "nee is net" kann ja nicht passieren.
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