ALN - Robot
07.04.2005, 16:24
Sozialhilfe
Keine einstweilige Verfügung für Brille
Eine einstweilige Anordnung dient dazu, nicht mehr hinnehmbare Nachteile abzuwenden.
Verbleiben einem Sozialhilfeempfänger in dem Monat, in dem er eine benötigte Brille selbst bezahlt,
245 Euro für den Lebensunterhalt, so ist ihm zuzumuten,
die Kostenübernahme im regulären Gerichtsverfahren zu verlangen und dessen Ausgang abzuwarten.
Sozialgericht Münster,
Beschluss vom 28. Februar 2005 – S 12 SO 14/05 ER
Keine einstweilige Verfügung für Brille
Eine einstweilige Anordnung dient dazu, nicht mehr hinnehmbare Nachteile abzuwenden.
Verbleiben einem Sozialhilfeempfänger in dem Monat, in dem er eine benötigte Brille selbst bezahlt,
245 Euro für den Lebensunterhalt, so ist ihm zuzumuten,
die Kostenübernahme im regulären Gerichtsverfahren zu verlangen und dessen Ausgang abzuwarten.
Sozialgericht Münster,
Beschluss vom 28. Februar 2005 – S 12 SO 14/05 ER