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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist


Snowblind
10.05.2010, 21:58
Ich hoffe, ich bin hier im richtigen (Unter-)Forum gelandet. Falls nein, bitte ich, den Thread an die richtige Stelle zu verschieben.

Folgender Sachverhalt:



1.1.2006 bis 31.10.2008 versicherungspflichtig erwerbstätig
1.11.2008 bis 31.5.2009 arbeitslos gemeldet
25.1.2009 bis 31.5.2009 ALG I (wegen Abfindung erst ab dem 25.1.)
1.6.2009 bis 28.2.2010 selbständig, Gründungszuschuss, Versicherungspflichtverhältnis aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III
1.3.2010 arbeitslos gemeldet, ALG I abgelehnt, auch Widerspruch


Mein Freund ging davon aus, dass die Rahmenfrist vom 1.3.2008 bis 28.2.2010 lief; da käme er auf zus. 17 Monate an Anwartschaftszeiten (03/08 bis 10/08 + 06/09 bis 02/10).

ALG I abgelehnt mit der lapidaren Begründung, weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und daher Anwartschaftszeit nicht erfüllt.

Widerspruch eingelegt, auf die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung während der Selbstständigkeit hingewiesen.

Widerspruch zurückgewiesen, nun mit der Begründung, die Rahmenfrist laufe nur von 11/08 bis 02/10, und da käme er nur auf neun Monate an Anwartschaftszeit. Die Zeit von 03/08 bis 11/08 zähle wegen § 124 Abs. 2 SGB III nicht zur Rahmenfrist ("Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.")

Ist das so richtig?

Falls ja, lebt nicht der alte ALG I-Anspruch wieder auf?

Oder besteht nicht vllt ein ALG I-Anspruch aus anderen Gründen?

Wir überlegen, Klage zu erheben. Denn so wären die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für die Katz' gewesen.

Vielen Dank für die Mühe und die Antworten!!

stummelbeinchen
10.05.2010, 22:53
Hi,

ich fürchte das hat alles so seine Richtigkeit. Dein Freund hat sich mit Gründungszuschuss selbständig gemacht. Und während des Gründungszuschuss braucht sich der Restanspruch auf ALG1 auf. Schaut mal in den Antrag oder den Bewilligungsbescheid. Da muss das auch drinstehen, dass er pro Tag Gründungszuschuss 1 Tag vom Restanspruch ALG1 abgezogen bekommt.
Heißt also, nach 9 Monaten Gründungschuss in Eurem Fall keinen Restanspruch übrig.
Um neuen Anspruch zu erwirtschaften müssen 12 Monate Versicherungspflicht vorhanden sein. Da aber erst ab dem 1.6 eingezahlt wurde, sind am 1.3. noch keine 12 Monate vorhanden.

Wenn eine Rahmenfrist einmal zu einem Anspruch führte kann sie in Eurem Fall nicht mehr für eine neue Rahmenfrist genutzt werden. Die Rahmenfrist bis 31.10.08 spielt also für die Neuberechnung keine Rolle. Es werden alle versicherungspflichtigen Zeiten ab dem 1.11.08 berücksichtigt und da wurde eben lediglich in die Weiterversicherung einbezahlt.

LG

Lopo01
10.05.2010, 22:59
Die Entscheidung der AA ist leider richtig.

1.3.2010 arbeitslos gemeldet,

Die Rahmenfrist läuft unter Berücksichtigung des § 124 (2) SGB III.

01.11.2008 - 28.02.2010

01.11.2008 bis 31.5.2009 arbeitslos gemeldet(Ruhen Abf.
01.06.2009 bis 28.2.2010 selbständig, Gründungszuschuss, Versicherungspflichtverhältnis aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III.

Nur die Zeit vom 01.06.2009 - 28.02.2010 der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zählt mit 9 Monaten.

Somit kein Anspruch auf ALG I.

Während der Zeit des Gründungszuschusses verbraucht sich der Restanspruch auf ALG I gem § 128 Abs. 1 Nr. 9.

§ 128 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__128.html)

Snowblind
13.05.2010, 01:05
@stummelbeinchen und Lopo01:

Vielen Dank für Eure schnelle, kompetente und engagierte Antwort!!! http://www.cosgan.de/images/midi/froehlich/a025.gif

Eine Klage dürfte wohl allenfalls beschäftigungstherapeutische Auswirkungen zeitigen....