Snowblind
10.05.2010, 21:58
Ich hoffe, ich bin hier im richtigen (Unter-)Forum gelandet. Falls nein, bitte ich, den Thread an die richtige Stelle zu verschieben.
Folgender Sachverhalt:
1.1.2006 bis 31.10.2008 versicherungspflichtig erwerbstätig
1.11.2008 bis 31.5.2009 arbeitslos gemeldet
25.1.2009 bis 31.5.2009 ALG I (wegen Abfindung erst ab dem 25.1.)
1.6.2009 bis 28.2.2010 selbständig, Gründungszuschuss, Versicherungspflichtverhältnis aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III
1.3.2010 arbeitslos gemeldet, ALG I abgelehnt, auch Widerspruch
Mein Freund ging davon aus, dass die Rahmenfrist vom 1.3.2008 bis 28.2.2010 lief; da käme er auf zus. 17 Monate an Anwartschaftszeiten (03/08 bis 10/08 + 06/09 bis 02/10).
ALG I abgelehnt mit der lapidaren Begründung, weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und daher Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Widerspruch eingelegt, auf die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung während der Selbstständigkeit hingewiesen.
Widerspruch zurückgewiesen, nun mit der Begründung, die Rahmenfrist laufe nur von 11/08 bis 02/10, und da käme er nur auf neun Monate an Anwartschaftszeit. Die Zeit von 03/08 bis 11/08 zähle wegen § 124 Abs. 2 SGB III nicht zur Rahmenfrist ("Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.")
Ist das so richtig?
Falls ja, lebt nicht der alte ALG I-Anspruch wieder auf?
Oder besteht nicht vllt ein ALG I-Anspruch aus anderen Gründen?
Wir überlegen, Klage zu erheben. Denn so wären die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für die Katz' gewesen.
Vielen Dank für die Mühe und die Antworten!!
Folgender Sachverhalt:
1.1.2006 bis 31.10.2008 versicherungspflichtig erwerbstätig
1.11.2008 bis 31.5.2009 arbeitslos gemeldet
25.1.2009 bis 31.5.2009 ALG I (wegen Abfindung erst ab dem 25.1.)
1.6.2009 bis 28.2.2010 selbständig, Gründungszuschuss, Versicherungspflichtverhältnis aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III
1.3.2010 arbeitslos gemeldet, ALG I abgelehnt, auch Widerspruch
Mein Freund ging davon aus, dass die Rahmenfrist vom 1.3.2008 bis 28.2.2010 lief; da käme er auf zus. 17 Monate an Anwartschaftszeiten (03/08 bis 10/08 + 06/09 bis 02/10).
ALG I abgelehnt mit der lapidaren Begründung, weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und daher Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Widerspruch eingelegt, auf die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung während der Selbstständigkeit hingewiesen.
Widerspruch zurückgewiesen, nun mit der Begründung, die Rahmenfrist laufe nur von 11/08 bis 02/10, und da käme er nur auf neun Monate an Anwartschaftszeit. Die Zeit von 03/08 bis 11/08 zähle wegen § 124 Abs. 2 SGB III nicht zur Rahmenfrist ("Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.")
Ist das so richtig?
Falls ja, lebt nicht der alte ALG I-Anspruch wieder auf?
Oder besteht nicht vllt ein ALG I-Anspruch aus anderen Gründen?
Wir überlegen, Klage zu erheben. Denn so wären die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für die Katz' gewesen.
Vielen Dank für die Mühe und die Antworten!!