Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : neue Regelungen bei Schulungen während ALG I.... ???
Hallo zusammen!
Ich beziehe seit Januar ALG I. Anspruch habe ich bis ende Dezember.
Nun würde ich gerne einen Kurs machen um mich in einem bestimmten Bereich weiterzubilden. Dazu habe ich auch schon einen Bildungsgutschein bekommen, dieser gilt für 3 Monate.
Nun habe ich gehört, daß es kein sog. Unterhaltsgeld mehr gibt. Also es nicht mehr so ist, daß ich 3 Monate Schule mache und die 3 Monate ALG "stehen bleiben" und hinten dran gehangen werden.
Es soll für 2 Tage Schule 1 Tag ALG abgezogen werden.
Dies verstehe ich nicht recht! Kann mir das jemand erklären wie das nun genau gerechnet wird oder mir eine Quelle nennen wo ich das nachlesen kann?
Außerdem interessiert mich was passiert, wenn ich erst z. b. im November eine Schulung mache, diese 3 Monate dauert (also bis Februar), und ich ja eigentlich ab Januar ALG II bekommen würde.
Viele Grüße, bibi
StephanK
03.09.2005, 05:32
:welcome: bibi77
Nun habe ich gehört, daß es kein sog. Unterhaltsgeld mehr gibt. Also es nicht mehr so ist, daß ich 3 Monate Schule mache und die 3 Monate ALG "stehen bleiben" und hinten dran gehangen werden.Es ist richtig, dass es das frühere Unterhaltsgeld, das mehr als das Arbeitslosengeld am zuvor bezogenen Lohn orientiert war, nicht mehr gibt. An seine Stelle getreten ist das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 117 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__117.html). Es ist in seiner Höhe identisch ist mit dem Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.
Diese "zwei-Tage-für-einen"-Geschichte beruht auf § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__128.html): Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um (...)
8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist.Mit anderen Worten: während einer Weiterbildungsmaßnahme läuft die Uhr bis zum Ende Deines Arbeitslosengeldanspruches nur halb so schnell. Das kann Dich vor ebem dem Problem bewahren, das Du ansprichst: nämlich dass der Arbeitslosengeldanspruch während der Maßnahme ausläuft. Gegenüber dem früheren Unterhaltsgeld ist es aber eine Verschlechterung, weil dessen Bezug als "andere Baustelle" galt und für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld der (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld unverändert erhalten blieb.
Betroffener
03.09.2005, 12:04
Bibi,
Ergänzend zu den Ausführungen vom Stephan möchte ich hinzufügen, dass es bei den geänderten Regelungen seit 2003 schlussendlich darum geht, daß nach einer Weitergildung zum Abschluß der Massnahme noch genau 1 Monat Arbeitslosengeld übrig bleibt - egal ob vorher noch erheblichen Überschuß an Ansprüchen vorlag oder fast gar kein Anspruch vorhanden war.
Danke euch beiden für die schnellen Antworten!
Also heißt das im Klartext, daß ich wenn ich ab 1.11. 3 Monate Schule machen würde, ich für Februar noch ALG I bekommen und zum 1.3. erst ALG II beantragen müßte?
Könnt Ihr mir noch sagen, wieviele Wochen vorher man den Antrag fürs ALG II normalerweise bekommt?
Viele Grüße
bibi
Betroffener
03.09.2005, 13:18
Hallo Bibi,
um keine unangenehmen Lücken im Zahlungsfluß entstehen zu lassen - sollte der ALG II Antrag so rechtzeitig wie möglich gestellt werden.
Da die Bearbeitung je nach ArGe 14 Tage bis 3 Monate braucht (und es ggf. auch noch zeitverzögernde Rückfragen gibt), würde ich die Antragstellung im Januar vorschlagen.
Und sieh zu, daß eventuelle Rückzahlungen (Finanzamt, Nebenkostenabrechnungen, anderes) vor Deinem Einstieg ins ALG II bei Dir eintreffen.
Auch ein Blick in das Thema Bedarfsgemeinschaften und "eheähnliche Gemeinschaft" wäre sicher gut, wenn Du nicht wirklich Single bist.
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)
Ach ja: Falls Du die Möglichkeit hast, jetzt unter ALG I Bedingungen Wohngeld zu beantragen (und sei es auch nur ganz wenig), dann solltest Du das schnellstmöglich tun.
Denn beim Übergang von ALG I zu ALG II wird nach § 24 - Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld die Höhe auf Grundlage der Differenz von ALG I (+ Wohngeld) zu ALG II ermittelt. Von dieser Differenz gibt es dann 2 Drittel im ersten Jahr (max 160 €), und 1 Drittel im zweiten Jahr (max. 80 €).
Unter ALG II Bedingungen ist jeder Euro mehr ein guter Euro - also - wenn möglich - Chancen nutzen.
Infos dazu findest Du ebenfalls unter obigem Link unter Wohngeld.
Viel Erfolg
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