Forumadmin
21.10.2006, 14:36
ArbG Frankfurt
- Az: 7 Ca 2396/03 -
Wegen Krankheit kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich gekündigt werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf Grund diverser Krankheiten pro Jahr bis zu 48 Fehltage aufzuweisen.
Seit Arbeitsbeginn 1990 entstanden hierdurch Kosten für Krankenlohn in Höhe von ca. 36.000 EUR.
Schließlich kündigte das Unternehmen krankheitsbedingt.
Das Gericht sah dieses Arbeitsverhältnis auf Grund der Anzahl der Fehltage als "sinnentleertes Austauschverhältnis" an.
Das Gleichgewicht zwischen regelmäßiger Lohnzahlungen und regelmäßiger Arbeit sei nachhaltig gestört,
daher darf auch einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt werden.
- Az: 7 Ca 2396/03 -
Wegen Krankheit kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich gekündigt werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf Grund diverser Krankheiten pro Jahr bis zu 48 Fehltage aufzuweisen.
Seit Arbeitsbeginn 1990 entstanden hierdurch Kosten für Krankenlohn in Höhe von ca. 36.000 EUR.
Schließlich kündigte das Unternehmen krankheitsbedingt.
Das Gericht sah dieses Arbeitsverhältnis auf Grund der Anzahl der Fehltage als "sinnentleertes Austauschverhältnis" an.
Das Gleichgewicht zwischen regelmäßiger Lohnzahlungen und regelmäßiger Arbeit sei nachhaltig gestört,
daher darf auch einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt werden.