Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kann Antrag auf EA beim Sozialgericht erweitert werden?
Hallo Forum!
Bei der Arge hatte ich formlos einen Antrag auf Übernahme der Gaskostennachzahlung und des höheren Abschlags als Heizkosten gestellt. Ich habe vor Verwertung geschütztes Wohneigentum in Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften und bin davon ausgegangen, daß die Kosten übernommen werden. Es war ja schließlich nicht der erste (erfolgreiche) Widerspruch, der sich gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten richtete. Ich erhielt aber einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, daß die angemessenen Kosten bereits gezahlt wurden und laufend gezahlt werden und keine weiteren Zahlungen erfolgen. Gegen den Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt und gleichzeitig eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt, da das Gasversorgungsunternehmen bereits ein Mahnverfahren eingeleitet hat. Anscheinend hatte die EA Erfolg, weil ich einen Abhilfebescheid von der ARGE erhalten habe, in dem meinem Widerspruch "nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage" in allen Punkten stattgegeben wird, wahrscheinlich aber, um einen Gerichtsbeschluß zu vermeiden. Vom Sozialgericht habe ich noch nichts weiter gehört.
Weiterhin lag diesem Bescheid ein Änderungsbescheid bei, der mein gesamtes Arbeitslosengeld II um fast 280 Euro ab nächsten Monat vermindert. Als Änderungsgrund wurde angegeben, daß nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden. Aus dem Bescheid geht natürlich nicht hervor, welche Kosten im Einzelnen gekürzt wurden. Ich gehe aber davon aus, daß es mal wieder das altbekannte Thema ist: Es ist ein anderer Sachbearbeiter und der kennt nicht den Unterschied zwischen Mietwohnung und Wohneigentum bzw. daß bei Wohneigentum die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen anzusehen sind.
Ich gehe davon aus, daß das Sozialgericht bei mir anfragt, ob sich der Antrag auf EA wegen des Änderungsbescheides erledigt hat. Kann der Antrag in dem Fall aufrecht erhalten und in dem Punkt erweitert werden, daß das ALG II in der bisherigen Höhe zzgl. der gestiegenen Heizkosten weitergezahlt wird oder muß ich separat gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und eine weitere EA beantragen?
Superhasi
08.12.2006, 20:00
Hallo,
Ich kann da wirklich nur schreiben"Widerspruch". Im großen ganzen gibt es keine Angemesseheit der Wohnkosten mehr.
Ich würde das Urteil posten, leider habe ich einen Datenbank fehler.
Abe hier kannste des auch nachlesen xxxxxxxxxxxxx
Gruß Franziska
Seebarsch
08.12.2006, 20:20
Hallo Superhasi,
kannst Du uns Unbedarften zu Deinem Post mal etwas helfen?
Zitat:
Im großen ganzen gibt es keine Angemesseheit der Wohnkosten mehr.
Zitat Ende.
Eine interessante Mitteilung, kannst Du da etwas näheres zu sagen?
Insbesondere eine konkrete Quelle nennen?
:-?
StephanK
08.12.2006, 22:10
Du kannst den Antrag beim Sozialgericht aufrechterhalten, musst aber dem Gericht sowohl den Abhilfe- wie auch den Änderungsbescheid mitteilen.
Wenn der bisherige Antrag unter den geänderten Verhältnissen noch stimmt (es kommt auf dessen exakten Wortlaut an), kann er so bleiben. Das wäre dann der Fall, wenn er - ungefähr - lautete, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher und nachgewiesener Höhe zu bezahlen. Wenn die Höhe konkret beziffert war, musst Du den Betrag so ändern, dass die jüngste Kürzung wettgemacht wird.
Viel Erfolg!
Leider habe ich Eure Posts erst jetzt gelesen, da ich keine Mail über weitere Antworten erhalten habe. Ich möchte Euch kurz den Ausgang mitteilen:
Gegen den Änderungsbescheid hatte ich nochmal Widerspruch eingelegt und darin eine weitere EA angedroht, wenn nicht bis zum Ablauf des Folgetages reagiert wird. Den Widerspruch habe ich per Fax gesendet und siehe da: am nächsten Morgen erhielt ich eine Vorabmitteilung per Fax, daß dem Widerspruch in vollem Umfang bis zum Ende des Bewilligungszeitraums stattgegeben wird.
Das Gericht fragte dann wie erwartet an, ob der Antrag auf EA mit der Bewilligung erledigt sei. Ich habe den Antrag aber im Punkt der Kostenentscheidung aufrecht erhalten. Dadurch war das Gericht "gezwungen", einen Beschluß zu erlassen. Wie ich dann gesehen habe, war das genau die richtige Entscheidung, auch wenn der Beschluß eher zu meinen Ungunsten ergangen ist. Und jetzt kommt der Hammer:
In der Begründung heißt es:
[...]Der Antrag aus Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte bei rückschauender Betrachtung abgelehnt werden müssen, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen. [...]
[...]Der Ast (Antragsteller) hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Es war nichts dafür ersichtlich, daß der Energieversorger wegen des ausstehenden relativ geringen Rückstandes bzw. wegen des nicht in neuer Höhe ab September 2006 gezahlten monatlichen Abschlags die Gaszufuhr unterbrochen hätte. Der Ast konnte die Sperrung nicht belegen. Es fehlte somit an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, die zudem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Schwere und unzumutbare Nachteile, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung hätten beseitigt werden können, waren nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es unbillig, der Ag (Antragsgegnerin) das Prozessrisiko des Ast aufzubürden und ihr die außergerichtlichen Kosten zur Erstattung aufzugeben.
Dazu fällt mir fast nichts mehr ein. Wie kann denn eine EA gegerell bei einer solchen Argumentation Erfolg haben? Natürlich wurde die Sperrung nicht angedroht, denn genau diese Androhung sollte ja mit der EA bzw. der Verpflichtung der ARGE zur Zahlung vermieden werden. Auch wurde vom Gericht vorab gefragt, ob mit dem Versorger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dies ist auch nicht geschehen, weil mir bekannt ist, daß der Versorger für eine solche Vereinbarung Gebühren und Zinsen verlangt, die ich auch nicht aufbringen kann. Weiterhin hat die ARGE nochmal 3 Wochen gebraucht, um den Betrag auszuzahlen. Eine Sperrung wäre also selbst bei einer erfolgreichen EA erfolgt, wenn mir die Sperrung angedroht worden wäre.
Fazit: Auch wenn Entscheidungen der ARGE zu großen Nachteilen für den Bedürftigen führen würden, wenn man erst ein Widerspruchsverfahren abwarten muß, scheint das für die Gerichte anscheinend als zumutbar betrachtet zu werden.
Hier im Forum werden häufig EA's empfohlen, allerdings erscheint mir der Erflog nach dieser Erfahrung fraglich.
Grüße,
Step
StephanK
04.01.2007, 14:26
Hier im Forum werden häufig EA's empfohlen, allerdings erscheint mir der Erflog nach dieser Erfahrung fraglich.Das werden sie in erster Linie deswegen, weil das normale Klageverfahren meistens schlicht zu lange dauert.
Was diese fragwürdige Kostenentscheidung angeht: Ist das eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des Gerichts? Im ersteren Fall kannst Du dagegen das Gericht anrufen (§ 197 SGG (http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__197.html)).
Das werden sie in erster Linie deswegen, weil das normale Klageverfahren meistens schlicht zu lange dauert oder kein .Ja, aber das ist dasselbe. Die EA wird abgewiesen, weil eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird oder vermeintlich kein Anordnungsgrund vorliegt. Ein normal andauerndes Widerspruchsverfahren übversteht der Bedürftige noch. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird er das Klageverfahren jedoch nicht mehr überstehen und eine weitere EA hätte keinen Erfolg. Ein Teufelskreis :-DD
Ist das eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des Gerichts?Es ist so mit dem Gerichtsbeschluß mitgeteilt worden, ist also Entscheidung des Gerichts. Weil ich sowas geahnt habe und auch einfach mal wissen wollte, was da so passiert, habe ich die EA ohne anwaltliche Hilfe selbst beantragt. Meine Kosten belaufen sich also "nur" auf Papier-, Porto- und Telefaxkosten. Die Kosten für die Widersprüche werden aber auf Antrag erstattet.
Seebarsch
04.01.2007, 19:44
Es scheint tatsächlich so zu sein, dass sich die SG hinsichtlich der EA zurückhalten. Meiner Meinung nach hat das auch damit zu tun, dass dieses Mittel mittlerweile von jedem Deppen für alles mögliche verwandt oder missbraucht wird.
Es scheint so zu sein, dass einer EA nur noch dann stattgegeben wird, wenn tatsächlich akute "Not am Mann/Frau)" ist und die zu fordernde Leistung in der Zukunft liegt.
Für die Zukunft sollte man sich tatsächlich reiflich überlegen, ob wegen der enstehenden Kosten tatsächlich eine EA bei Gericht beantragt wird.
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