Forumadmin
21.10.2006, 21:28
Für jede Kündigung eines Schwerbehinderten ist die Zustimmung des
zuständigen Integrationsamts (früher Hauptfürsorgestelle) erforderlich.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen weist darauf hin,
dass das Zustimmungserfordernis auch bei einer Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht entfällt.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 04.04.2003
16 Sa 1646/02
MDR 2003, 1303
zuständigen Integrationsamts (früher Hauptfürsorgestelle) erforderlich.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen weist darauf hin,
dass das Zustimmungserfordernis auch bei einer Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht entfällt.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 04.04.2003
16 Sa 1646/02
MDR 2003, 1303