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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft


Forumadmin
21.10.2006, 21:49
OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 07.03.2006
7 A 11298/05

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Rechtsmittelverfahren für Sonderkündigungsschutz nicht ausreichend

Nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB-IX besteht Sonderkündigungsschutz i. S. von § 85 SGB-IX nur in den Fällen,
in denen das Versorgungsamt über einen diesbezüglich gestellten Antrag des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung des Arbeitgebers trotz Ablaufs der nach § 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 und 4 sowie Abs. 5 S. 2 und 5 SGB-IX maßgeblichen Frist noch nicht entschieden hat, ohne dass hierfür allein ein Mitwirkungsverschulden des Arbeitnehmers ursächlich ist, später aber feststellt, dass bei diesem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 bereits im Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat.

Sonderkündigungsschutz besteht damit nicht, wenn das Versorgungsamt noch vor dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer,
aber nach Ablauf der vorerwähnten Frist dessen Antrag dahin beschieden hat, bei ihm liege ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vor, nach Zugang der Kündigung im Rechtsmittelverfahren aber festgestellt wird,
seine Eigenschaft als Schwerbehinderter habe schon im Zeitpunkt der Kündigung bestanden.