Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zusammenzug einer Bedarfsgemeinschaft
Siggi1986
19.05.2010, 14:54
War jetzt schon ein paar mal bei der Arge.
Bin momentan obdachlos gemeldet und würde gern mit meinem Freund zusammenziehen.
Habe mit der Chefin von der Zweigstelle gesprochen und die hat mir erklärt das es möglich wäre eine Wg zu gründen und das für maximal ein Jahr, da mein Freund AlG 1 bekommt und damit die Arge mir auch mein volles Geld weiterhin bezahlt.
In diesem einen Jahr würde die Arge wohl auch nicht darauf achten wie unsere Wohn verhältnisse sind.
Heute war ich ´noch einmal da um die Unterlagen abzugeben.
Dort hat mir meine Leistungsbetreuerin gesagt ich sollte zur Info herunter gehen und das unsere "WG" wohl doch wahrscheinlich unter eine "eheähnliche Gemeinschaft" fallen könnte.
Ich sollte doch dazu noch eine Anlage dazu ausfüllen, das es nur eine "WG" ist und keine "eheähnliche Gemeinschaft"
Ich versteh das ganze nicht, worauf kann man sich denn jetzt verlassen??
Und wer entscheidet das dann??
Hi
hier mal was aus der Hilfe/FAQ`s dazu, vielleicht wird`s dann etwas verständlicher für dich:
9. Einstandsgemeinschaften (Früher: eheähnliche Gemeinschaften)
Ein häufiges Problem hat früher darin bestanden, dass auch die sogenannten "eheähnlichen Gemeinschaften" vom Gesetz als Bedarfsgemeinschaft angesehen wurden. Diesen Begriff gibt es seit dem 1. August 2006 im SGB II nicht mehr und in diesem Zusammenhang sollte man ihn am besten vergessen,
Maßgeblich für eine Bedarfsgemeinschaft ist jetzt nur noch, dass zwei Menschen (egal welchen Geschlechts) in einem gmeinsamen Haushalt so zusammenleben dass - Zitat - nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Weil der Gesetzgeber aber den Behörden nicht gar zu viel an "verständiger Würdigung" aufhalsen wollte, hat er ihnen diese schwierige Aufgabe erleichtert und erklärt, wann dieser Wille "anzunehmen" ist, nämlich immer dann, wenn die Betroffenen
<CITE>1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
</CITE>
Das "oder" bedeutet: schon eine einzige dieser Voraussetzungen reicht aus.
Mit dem "annehmen" hat es folgendes auf sich: Das ist eine sog. gesetzliche Vermutung. Das heisst, wenn die Voraussetzung dafür gegeben ist, darf die Behörde ohne weiteres annehmen, dass das Vermutete tatsächlich so ist. Wenn es entgegen der Vermutung nicht so ist, dann ist es Aufgabe des Antragstellers, dies zur Überzeugung der Behörde darzulegen (es ist nicht im strengen Sinne ein Beweis erforderlich, aber praktisch macht das keinen großen Unterschied). Das fällt in diesem Zusammenhang besonders schwer, weil man kaum "beweisen" kann, dass der/die eigene Mitbewohner/in nicht gewillt ist, für einen finanziell zu "bluten".
Quelle: Hilfe/FAQ`s (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_bedarfsgemeinschaften)
Was es damit auf sich hat ist ganz einfach. Einmal bekommst du Leistungen, ect ganz unabhängig von dem anderen Mitbewohner und einmal wird dem sein Einkommen/Vermögen mit bei dir eingerechnet, so das im schlimmsten Fall dir kein Alg2 mehr zusteht, da dann dein Freund für dich aufkommen muß.
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Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen sowie "hoffentlich" angeeignetem Wissen. Sie sind nicht verbindlich und ersetzen auch nicht die Beratung durch Spezialisten <O:p
Man wird doch erst nach einem Jahr als eheähnliches Verhältniss angesehen!Das heißt selbst wenn der Partner in diesem Jahr Arbeitet und gutes einkommen hat bekommt man sein Geld weiter bis dieses Jahr um ist!!!
Ich musste damals vorrübergehend bei mienm Freund einziehen und die wollten mir die Kompletten leistungen streichen nur weil er Arbeitet!!Und ohne überhaupt was zu prüfen haben sie mir das Geld gestrichen und wir haben widerspruch eingelegt und ich habe mein Geld in den drei Monaten die ich bei meinem Freund gewohnt habe weiter bekommen!!!
Im nachhinein hätten sie meinem Freund sogar einen Teil der Miete bezahlen müssen!
Hi,
Also, einmal muss man Unterscheiden, bei Alg1 spielt das alles keine Rolle, nur bei Alg2. Außerdem muss nur ein Punkt zutreffen und schon zählt es.
Oft hilft ein Widerspruch, auch wenn`s mit viel ärger verbunden ist, wie in deinem Fall, aber das Ergibnis zählt ja :)
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