Forumadmin
22.10.2006, 12:01
Gericht: Sozialgericht Frankfurt a. M.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 17.01.06
Aktenzeichen: S 48 AS 19/06 ER
Kernaussagen:
1. Auch wenn die Übernahme von Umzugskosten eine Leistung nach Ermessen ("Kann-Bestimmung") ist gibt es fast keinen Spielraum für die Ausübung dieses Ermessens, wenn der Umzug wegen der Aufnahme einer neuen Arbeit notwendig ist. Die Umzugskosten sind dann regelmäßig zu übernehmen.
2. Wenn der Umzug wegen einer neuen Arbeit notwendig ist bedeutet die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) erforderliche vorherige Zustimmung des Alg II-Trägers nach dem Gesetzeswortlaut nur, dass die Zustimmung vor Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden muss, nicht aber vor Aufnahme der neuen Arbeit. Die Übernahme von Umzugskosten darf also nicht deswegen abgelehnt werden, weil der Alg II-Bezieher zunächst übergangsweise am Arbeitsort bei Freunden oder in einem Hotel wohnt, um kurzfristig die neue Arbeit ausführen zu können.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 17.01.06
Aktenzeichen: S 48 AS 19/06 ER
Kernaussagen:
1. Auch wenn die Übernahme von Umzugskosten eine Leistung nach Ermessen ("Kann-Bestimmung") ist gibt es fast keinen Spielraum für die Ausübung dieses Ermessens, wenn der Umzug wegen der Aufnahme einer neuen Arbeit notwendig ist. Die Umzugskosten sind dann regelmäßig zu übernehmen.
2. Wenn der Umzug wegen einer neuen Arbeit notwendig ist bedeutet die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) erforderliche vorherige Zustimmung des Alg II-Trägers nach dem Gesetzeswortlaut nur, dass die Zustimmung vor Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden muss, nicht aber vor Aufnahme der neuen Arbeit. Die Übernahme von Umzugskosten darf also nicht deswegen abgelehnt werden, weil der Alg II-Bezieher zunächst übergangsweise am Arbeitsort bei Freunden oder in einem Hotel wohnt, um kurzfristig die neue Arbeit ausführen zu können.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils