Forumadmin
22.10.2006, 13:12
Eine Liebesbeziehung zu einem Partner mit ausreichendem Einkommen reicht für eine Streichung des Arbeitslosengeldes II nicht aus.
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden
(Az.: S 35 AS 343/05/ ER).
Gesetzliche Voraussetzung für die Verweigerung sei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Eine kurzfristige Liebesbeziehung sei damit nicht vergleichbar und auch in der Regel nicht
"von dem Wunsch beseelt", den anderen finanziell zu unterstützen.
(dpa)
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden
(Az.: S 35 AS 343/05/ ER).
Gesetzliche Voraussetzung für die Verweigerung sei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Eine kurzfristige Liebesbeziehung sei damit nicht vergleichbar und auch in der Regel nicht
"von dem Wunsch beseelt", den anderen finanziell zu unterstützen.
(dpa)