Forumadmin
22.10.2006, 12:19
Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) II haben keinen Anspruch auf Übernahme der vollen
Unterkunfts- und Heizungskosten, wenn sie ein berufstätiges Familienmitglied kostenlos bei sich wohnen lassen.
Das entschied das Sozialgericht Koblenz in einem Urteil.
Das Gericht wies mit seiner Entscheidung (Az.: S 11 AS 85/05) die Klage einer arbeitslosen Frau ab.
Die Klägerin bewohnt ihr eigenes Haus gemeinsam mit ihrer berufstätigen Tochter.
Für die Kosten der Unterkunft, es handelt sich um Schuldzinsen,
und für die Heizung muss die Klägerin monatlich rund 421 Euro aufbringen. Diesen Betrag wollte sie neben dem Arbeitslosengeld II aus Steuermitteln erhalten.
Die Behörde zahlte jedoch nur die Hälfte des Betrages, da die Klägerin das Haus nicht allein bewohne.
Das Sozialgericht wertete diese Verfahrensweise als rechtmäßig.
Die Richter machten deutlich, wenn die Mutter ihrer Tochter das kostenlose Wohnen ermögliche,
so könne dies nicht auf Kosten des Steuerzahlers gehen.
Unterkunfts- und Heizungskosten, wenn sie ein berufstätiges Familienmitglied kostenlos bei sich wohnen lassen.
Das entschied das Sozialgericht Koblenz in einem Urteil.
Das Gericht wies mit seiner Entscheidung (Az.: S 11 AS 85/05) die Klage einer arbeitslosen Frau ab.
Die Klägerin bewohnt ihr eigenes Haus gemeinsam mit ihrer berufstätigen Tochter.
Für die Kosten der Unterkunft, es handelt sich um Schuldzinsen,
und für die Heizung muss die Klägerin monatlich rund 421 Euro aufbringen. Diesen Betrag wollte sie neben dem Arbeitslosengeld II aus Steuermitteln erhalten.
Die Behörde zahlte jedoch nur die Hälfte des Betrages, da die Klägerin das Haus nicht allein bewohne.
Das Sozialgericht wertete diese Verfahrensweise als rechtmäßig.
Die Richter machten deutlich, wenn die Mutter ihrer Tochter das kostenlose Wohnen ermögliche,
so könne dies nicht auf Kosten des Steuerzahlers gehen.