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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ersteinrichtung Ja/ Anspruch auf andere Leistungen Nein


wulv257
26.05.2010, 16:24
Also ich bin in einer Ausbildung und wollte zuhause ausziehen, da das zusammenleben mit meinen Vater nichtmehr funktiuniert (bin 25Jahre)

habe mich nach einer Wohnung umgeguckt wo die Vermieterin auch kein Problem damit hatte wenn es über Bab/Alg2 gezahlt wird.

Habe mir dann die nötigen unterlagen geholt, alles ausgefüllt und bekam dann einen Termin zur Abgabe, dort fing das Problem dann an!

Dort verlangte man aufeinmal einen unterschriebenen Mietvertrag (habe ich sogar schriftlich) da der Antrag sonst nicht bearbeitet werden kann. Naja habe also den unterschriebenen Mietvertrag besorgt und das ende vom Lied war der Antrag wurde abgelehnt.

habe es dann erst über Hartz4 versucht, wo mir 3Beamte sagten das geht trotz Ausbildung! Auch bei der Terminabgabe letze Woche Dienstag wurde kein Einspruch eingelegt.

Freitag bekam ich dann bescheid das ich keinen Anspruch auf Leistungen habe, da ich in einer Ausbildung bin! Wo ich heute im Briefkasten guckte hatte ich wieder Post vom Jobcenter wo mir die Ersteinrichtung in höhe von knapp 1600€ genehmigt wurde!

Als ich heute nachfragte sagte man mir das die Ersteinrichtung genehmigt werden konnte weil es eine einmalige zahlung ist, die Mietkosten halt nicht und sie nicht zahlen wenn Bab abgelehnt wurde und man in einer Ausbildung ist.

Meine Frage nun ist das so richtig? Ich mein Die ersteinrichtung hängt ja irgendwie mit den Hartz4 antrag zusammen, da find ich es komisch das man zu der einen Leistung ja sagt und zu der anderen Nein!

Pharao
26.05.2010, 17:52
Hi,

nein, die Erstausstattung bekommt man unter bestimmten Umständen auch wenn man keine Leistungen vom Amt bekommt und sich aber selbst diese Sachen nicht finanzieren kann. Ich persönliche finde das aber in vielen Fällen ....:wut:.... naja, egal.

Hier mal der §23 SBGII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__23.html)dazu:
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(...)
(3) Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(...)



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Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen sowie "hoffentlich" angeeignetem Wissen. Sie sind nicht verbindlich und ersetzen auch nicht die Beratung durch Spezialisten