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Forumadmin
04.09.2005, 02:07
Scheidung ohne Trennungsjahr

Voraussetzungen für eine Scheidung:

Das "Schuldprinzip" ist abgeschafft, mit ihm sind alle früheren Scheidungsgründe,
wie "böswilliges Verlassen", "seelische Grausamkeit" oder ähnliches mehr, weggefallen.

Es gilt ausschließlich das "Zerrüttungsprinzip".

Danach gilt eine Ehe als gescheitert und kann geschieden werden,
wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann,
dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird.

Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden,
"wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".

Scheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit:
Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Selbst wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn diese im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(In der Praxis behaupten darum die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt.
Das Gericht kann das fast nie nachprüfen).

Die Voraussetzung liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist,
noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein und es ihm auch nicht zugemutet werden kann,
das Trennungsjahr abzuwarten.

Solche Umstände liegen z.B. vor wenn:

- der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
- der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Beziehung lebt (wird aber nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt)
- die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist
- der andere Ehegatte Alkoholiker ist
- bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.

Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der "in der Person des anderen Ehegatten" vorliegt.
Deshalb kann z.B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen,
der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt
(es sei denn, der andere Ehegatte hat auch einen neuen festen Partner).