dennis
22.10.2006, 14:07
Folgende Konstellation: Ein Ehepaar. Er bezieht ALG2, sie war bislang (sagen wir bis einschließlich September) berufstätig und bekommt nun Arbeitslosengeld. Ihren Lohn für September bekommt sie erst Anfang Oktober ausgezahlt (das ist ja normalerweise auch so üblich), ihre erste Zahlung vom Arbeitsamt erfolgt dann Ende Oktober für Oktober.
Nun sagt im Falle des Mannes die für das ALG2 zuständige Behörde des Landkreises dass er für Oktober keine Leistungen beziehen kann, da durch den Lohn und das Arbeitslosengeld der Frau welches das Ehepaar ja beides im September (zwar einen Teil am Anfang und einen am Ende des Monats) bezieht das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu hoch sei. Ist diese Vorgehensweise der Behörde korrekt?
Ich meine rein faktisch gesehen haben sie recht (zumindest habe ich gelesen dass das Amt das nach dem Zuflussprinzip rechnet sprich es wird nicht darauf geschaut für welchen Monat das Geld ist, sondern wann es dem Bedürftigen zufließt), man hat in diesem Monat doppeltes Einkommen nur praktisch lebt das Ehepaar den Monat über trotzdem nur von der Zahlung die am Anfang des Monats kommt.
Wenn das korrekt ist, wird man bestraft weil das Arbeitsamt im Gegensatz zu Arbeitgebern nicht rückwirkend im Folgemonat zahlt sondern immer am Ende des noch aktuellen Monats. Käme das Geld statt am 30. des Monats am 1. des Folgemonats wäre das für das Amt also zunächst kein Problem mehr.
Letztendlich wäre in solchen Fällen (in anderen Fällen allerdings wiederum nicht) - wenn das Amt das also zurecht so macht - die Regelung die der Wirtschaftsminister seinerzeit zu Beginn der Hartz IV Reformen im Sinn hatte besser gewesen: Damals sollten Einkommen die in den letzten 5 Tagen des Monats zufließen als Einkommen für den nächsten Monat gewertet werden. Das wurde aber ja im Zuge der Proteste wegen der Übergangsregelungen bei denen ein Großteil der Bedürftigen damals im Januar kein Geld bekommen hätte weil sie Ende Dezember noch vom Arbeitsamt Geld bekamen wohl geändert darum meine Frage wie es denn nun wirklich ausschaut.
Nun sagt im Falle des Mannes die für das ALG2 zuständige Behörde des Landkreises dass er für Oktober keine Leistungen beziehen kann, da durch den Lohn und das Arbeitslosengeld der Frau welches das Ehepaar ja beides im September (zwar einen Teil am Anfang und einen am Ende des Monats) bezieht das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu hoch sei. Ist diese Vorgehensweise der Behörde korrekt?
Ich meine rein faktisch gesehen haben sie recht (zumindest habe ich gelesen dass das Amt das nach dem Zuflussprinzip rechnet sprich es wird nicht darauf geschaut für welchen Monat das Geld ist, sondern wann es dem Bedürftigen zufließt), man hat in diesem Monat doppeltes Einkommen nur praktisch lebt das Ehepaar den Monat über trotzdem nur von der Zahlung die am Anfang des Monats kommt.
Wenn das korrekt ist, wird man bestraft weil das Arbeitsamt im Gegensatz zu Arbeitgebern nicht rückwirkend im Folgemonat zahlt sondern immer am Ende des noch aktuellen Monats. Käme das Geld statt am 30. des Monats am 1. des Folgemonats wäre das für das Amt also zunächst kein Problem mehr.
Letztendlich wäre in solchen Fällen (in anderen Fällen allerdings wiederum nicht) - wenn das Amt das also zurecht so macht - die Regelung die der Wirtschaftsminister seinerzeit zu Beginn der Hartz IV Reformen im Sinn hatte besser gewesen: Damals sollten Einkommen die in den letzten 5 Tagen des Monats zufließen als Einkommen für den nächsten Monat gewertet werden. Das wurde aber ja im Zuge der Proteste wegen der Übergangsregelungen bei denen ein Großteil der Bedürftigen damals im Januar kein Geld bekommen hätte weil sie Ende Dezember noch vom Arbeitsamt Geld bekamen wohl geändert darum meine Frage wie es denn nun wirklich ausschaut.