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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einkommensberechnung bei Selbständigen


CoolBandit
04.09.2005, 11:08
Hallo !

Ich brauche Eure Hilfe zur ALG II ....!

Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin und zwei Kindern ( 1,5 Jahren und 15 Jahre) in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft.Meine Lebensgefährtin ist Arbeitslos und ich bin seid 1,5 Jahren ein Ich-AGer.
Wie genau errechnet sich mein anzurechnendes Einkommen beim Antrag auf ALG II.

Betriebseinhme Brutto XXX
Minus MwSt XXX
minus Betriebsausgaben XXX
minus Versicherungen Renten/Kranken usw. XXX
Vorläufige Netto Einnahme vor Steuer XXX

minus Freibeträge von der Arbeitsagentur XXX

Gleich anzurechnendes Einkommen ??????????????

Ist meine Rechnung so richtig ???????????

Der Ich-AG Zuschuss darf ja nicht als Einnahme angerechnet werden,da es sich ja um einen Zweckbestimmten Zuschuss handelt.
Siehe Urteil:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2005/03_2005/2005_08_24_1.php?navid=1

Und Arbeitsagentur selbst:
http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/geldleistungen/einkommen.php?valid=[ss3

Über Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.......!

Gruß

StephanK
04.09.2005, 12:34
Siehe die Hinweise der Bundesagentur zu § 11 SGB II (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx):
1.2 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (11.6)
(1) Als Einkommen ist der Betrag anzusetzen, der vom Hilfebedürftigen für den Bewilligungsabschnitt als Betriebseinnahmen ge-schätzt wird. Die Schätzung soll auf früheren Betriebsergebnissen basieren und kann anhand einer Steuerentscheidung über das Vor-jahresergebnis oder, falls eine solche noch nicht vorliegt (z.B. bei Neugründung), durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Prognose des Steuerberaters) belegt werden. Plausible Schwankungen bei saisonbedingten Änderungen sollen berücksichtigt werden.
Eine nachgehende Kontrolle bzw. eine Rückrechnung bei tatsächlich abweichenden Betriebsergebnissen ist in der Regel nicht vorzu-nehmen, diese werden bei der Prüfung für den nächsten Bewilligungsabschnitt berücksichtigt.
Wesentliche Änderungen sind aufzugreifen.

Betriebsausgaben (11.7)
(2) Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 30 vom Hundert der Betriebseinnahmen abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

Im übrigen funktioniert die Einkommensanrechnung wie sonst auch, siehe hier bei Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#16).

CoolBandit
04.09.2005, 12:38
Hallo,

danke, en Pragrafen haben wir uns schon durchgelesen. Die Frage war hier eigentlich, ob die Rechnung so stimmt, wie sie oben geschrieben ist.

Wir wissen nämlich nicht, wie die Arbeitsagentur rechnet !

Gruß

StephanK
04.09.2005, 12:46
Die Anrechnungsvorschriften in der Alg II-Verordnung, die in dem erwähnten Artikel bei Info-ALG II eingearbeitet sind, sind offensichtlich auf abhängig Beschäftigte ausgerichtet.
Alles, was steuerlich Betriebsausgabe ist, kannst Du vom Einkommen in voller Höhe abziehen, wenn Du jeden Cent belegen kannst. Sonst bleibt es bei dem pauschalen 30 %-Abzug nach § 3 Nr. 3 Buchst. b) der Alg II-Verordnung.

CoolBandit
04.09.2005, 12:51
Hallo,

Ist schon alles richtig so, aber meine Frage geht mehr auf diese Punkte:

1.

Nach den reinen Betriebserlösen werden doch die Renten und Krankenversicherungsbeiträge abgerechnet. Oder nicht ?

2.

Das ICH AG Geld darf doch nicht als Einnahme angerechnet werden, weil es eine zweckbestimmte Einnahme ist ?

Gruß

StephanK
04.09.2005, 13:17
1. Nach den reinen Betriebserlösen werden doch die Renten und Krankenversicherungsbeiträge abgerechnet. Oder nicht ?Ja, wobei auch hier gilt: Einzeln nachweisen, sonst werden nur mickrige Pauschalen von 30 € monatlich berücksichtigt.

2. Das ICH AG Geld darf doch nicht als Einnahme angerechnet werden, weil es eine zweckbestimmte Einnahme ist ?Scheint jetzt so festgeklopft - Danke für den Hinweis auf dieses Urteil! Ich kannte es noch nicht und werde es in die Urteilssammlung hier einarbeiten. :-)