Forumadmin
23.10.2006, 11:29
Sozialhilfebehörden dürfen Leistungen nicht ohne weiteres mit der Begründung ablehnen,
ein Antragsteller habe einen Hausbesuch verweigert.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem Beschluss.
Nach Auffassung der Richter gibt es kein generelles Recht der Sozialhilfebehörden für Hausbesuche.
Wohnungen dürften sie grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen betreten.
(Aktenzeichen: L 7 AS 1/06 ER; L 7 AS 13/06 ER).
Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Beschluss eine Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden auf und
wies eine Sozialhilfebehörde an, einer Antragstellerin Sozialhilfe zu zahlen.
Die Behörde hatte dies zuvor mit der Begründung abgelehnt,
die Antragstellerin habe ohne triftigen Grund eine Wohnungsbesichtigung verweigert.
Anders als das Sozialgericht überzeugte das LSG diese Begründung nicht.
Die Richter bemängelten, die Sozialhilfebehörde habe nicht dargelegt, wieso die Wohnungsbesichtigung notwendig gewesen sei.
Da ein generelles Recht der Sozialhilfebehörden zu Hausbesuchen nicht bestehe, müsse in jedem Einzelfall deren Notwendigkeit plausibel gemacht werden.
Dies gelte jedenfalls so lange der Gesetzgeber kein generelles Besichtigungsrecht geregelt habe.
(dpa)
ein Antragsteller habe einen Hausbesuch verweigert.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem Beschluss.
Nach Auffassung der Richter gibt es kein generelles Recht der Sozialhilfebehörden für Hausbesuche.
Wohnungen dürften sie grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen betreten.
(Aktenzeichen: L 7 AS 1/06 ER; L 7 AS 13/06 ER).
Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Beschluss eine Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden auf und
wies eine Sozialhilfebehörde an, einer Antragstellerin Sozialhilfe zu zahlen.
Die Behörde hatte dies zuvor mit der Begründung abgelehnt,
die Antragstellerin habe ohne triftigen Grund eine Wohnungsbesichtigung verweigert.
Anders als das Sozialgericht überzeugte das LSG diese Begründung nicht.
Die Richter bemängelten, die Sozialhilfebehörde habe nicht dargelegt, wieso die Wohnungsbesichtigung notwendig gewesen sei.
Da ein generelles Recht der Sozialhilfebehörden zu Hausbesuchen nicht bestehe, müsse in jedem Einzelfall deren Notwendigkeit plausibel gemacht werden.
Dies gelte jedenfalls so lange der Gesetzgeber kein generelles Besichtigungsrecht geregelt habe.
(dpa)