Forumadmin
23.10.2006, 15:05
Bundesfinanzhof
Az. III R 38/02
Behinderte müssen sich entscheiden, ob sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen
oder die tatsächlichen Kosten nach Abzug der zumutbaren Belastung abrechnen.
Nur ausnahmsweise dürfen sie zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag zum Beispiel Heilkurkosten ansetzen.
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Für Behinderte kann es sich lohnen,
anstelle eines Behinderten-Pauschbetrags die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der
"anderen außergewöhnlichen Belastungen" einzeln nachzuweisen.
Abhängig vom Grad der Behinderung erhalten Behinderte im Rahmen der außengewöhnlichen Belastung einen Pauschbetrag.
In Ausnahmefällen - zum Beispiel beim behindertengerechten Umbau einer Wohnung - kann es sich durchaus lohnen,
auf den Behinderten-Pauschbetrags zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der
"anderen außergewöhnlichen Belastungen" einzeln nachzuweisen.
Wichtig: Es gibt sogar die Möglichkeit, so genannte "besondere Aufwendungen" neben dem Behinderten-Pauschbetrag
- also zusätzlich - als "andere außergewöhnlichen Belastungen" geltend zu machen.
In Frage kommen insbesondere:
-außerordentliche Krankheitskosten
-Ausgaben für den Privatschulbesuch behinderter Kinder
-Mehraufwendungen für Privatfahrten
Der folgende Tipp ist für Eltern behinderter Kinder lohnenswert:
Da sich der Behinderten-Pauschbetrag nur steuerlich auswirkt,
wenn der Behinderte steuerpflichtige Einkünfte erzielt, können behinderte Kinder oftmals nicht vom Pauschbetrag profitieren.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt.
Eltern können daher den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen lassen.
Nicht verheiratete oder dauernd getrennt lebende Eltern erhalten im Falle einer Übertragung den Pauschbetrag jeweils zur Hälfte.
Sie dürfen den Pauschbetrag jedoch so untereinander aufteilen,
dass die höchstmögliche Steuerersparnis erzielt wird.
Dadurch kann vermieden werden,
dass der Pauschbetrag bei einem Elternteil, der keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt,
"ins Leere geht" oder sich nur in geringer Höhe steuerlich auswirkt.
Az. III R 38/02
Behinderte müssen sich entscheiden, ob sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen
oder die tatsächlichen Kosten nach Abzug der zumutbaren Belastung abrechnen.
Nur ausnahmsweise dürfen sie zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag zum Beispiel Heilkurkosten ansetzen.
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Für Behinderte kann es sich lohnen,
anstelle eines Behinderten-Pauschbetrags die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der
"anderen außergewöhnlichen Belastungen" einzeln nachzuweisen.
Abhängig vom Grad der Behinderung erhalten Behinderte im Rahmen der außengewöhnlichen Belastung einen Pauschbetrag.
In Ausnahmefällen - zum Beispiel beim behindertengerechten Umbau einer Wohnung - kann es sich durchaus lohnen,
auf den Behinderten-Pauschbetrags zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der
"anderen außergewöhnlichen Belastungen" einzeln nachzuweisen.
Wichtig: Es gibt sogar die Möglichkeit, so genannte "besondere Aufwendungen" neben dem Behinderten-Pauschbetrag
- also zusätzlich - als "andere außergewöhnlichen Belastungen" geltend zu machen.
In Frage kommen insbesondere:
-außerordentliche Krankheitskosten
-Ausgaben für den Privatschulbesuch behinderter Kinder
-Mehraufwendungen für Privatfahrten
Der folgende Tipp ist für Eltern behinderter Kinder lohnenswert:
Da sich der Behinderten-Pauschbetrag nur steuerlich auswirkt,
wenn der Behinderte steuerpflichtige Einkünfte erzielt, können behinderte Kinder oftmals nicht vom Pauschbetrag profitieren.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt.
Eltern können daher den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen lassen.
Nicht verheiratete oder dauernd getrennt lebende Eltern erhalten im Falle einer Übertragung den Pauschbetrag jeweils zur Hälfte.
Sie dürfen den Pauschbetrag jedoch so untereinander aufteilen,
dass die höchstmögliche Steuerersparnis erzielt wird.
Dadurch kann vermieden werden,
dass der Pauschbetrag bei einem Elternteil, der keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt,
"ins Leere geht" oder sich nur in geringer Höhe steuerlich auswirkt.