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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I nach Selbstständigkeit - fiktiv oder wie letztes ALG I


titan
11.06.2010, 16:41
Hallo, zu o.g Thema habe ich zwei Fragen, zunächst aber die Fakten:


01.09.2007 bis 31.08.2008: arbeitlos mit monatlich 1.400 Euro ALG I (12 Monate Anspruch, komplett aufgebraucht)

01.09.2008 bis dato: selbstständig (ohne Gründungszuschuss) mit freiwilliger Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Da die Selbstständigkeit durch schlechte Auftragslage nicht mehr wesentlich zum Lebensunterhalt beitragen kann, möchte ich diese wahrscheinlich per Gewerbeabmeldung zum 31.07.2010 aufgeben umd mich am 01.08.2010 arbeitslos mit Anspruch auf 10 Monate ALG I melden.

Lt. § 132 SGB III würde ja im Falle eines Selbstständigen ein fiktives Bemessungsentgelt zur Berechnung des ALG I herangezogen werden.

Andererseits lese ich in § 131 Absatz 4 SGB III:
"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach
dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."

Wenn ich mich am 01.08.2010 arbeitslos melde, hätte ich ja innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld (€ 1.400 monatlich) bezogen, da ich ja bis 31.08.2008 ALG I erhalten habe. Demnach müsste doch § 131 Absatz 4 gelten, was mich eindeutig besser stellen würde als die fiktive Berechnung nach § 132.

Meine Fragen:

1) Wonach würde mein ALG I bemessen werden (fiktiv oder nach § 131 Absatz 4)?


2) Arbeitnehmer müssen sich ja spätestens 3 Monate vor Beendigung bzw. sofort nach Kenntnis über den Wegfall des Arbeitsplatzes arbeitssuchend bzw. arbeitlos melden, da sonst eine Sperre droht. Muss ich mich als Selbstständiger auch an diese Fristen halten oder kann ich, wenn sich die Auftragslage bis Ende Juli 2010 nicht deutlich bessert, mein Gewerbe dann erst kurzfristig abmelden und mich mit sofortigem Anspruch auf ALG I arbeitslos melden?

Herzlichen Dank für Eure Antworten

Seebarsch
13.06.2010, 19:37
Hallo Titan,
bei einem neuen Anspruch aus der Selbständigkeit wird zunächst fiktiv bemessen. Wenn dann innerhalb von zwei Jahren vor der Entstehung des neuen Anspruchs noch Alg bezogen wurde, wird das neue Entgelt dem alten Entgelt gegenüber gestellt. Das höhere Entgelt wird dann zur Bemessung herangezogen. Dabei ist unerhablich aus welcher Art versicherungspflichtiger Beschäftigung der neue Anspruch kommt!
:razz:

Lopo01
13.06.2010, 22:38
Hi,

Zur Ergänzung.

Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)

1.1 Anzeige zur Fristwahrung (telefonisch, schriftlich bzw. online) und Terminvereinbarung für die Nachholung der persönlichen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III) Abs. 1)

Zur Fristwahrung reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten (d. h. Daten um mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen) und des Beendigungszeitpunktes des Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses aus. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Eingang der Anzeige.

Die Anzeige kann telefonisch, schriftlich (einschl. mit E-Mail oder Fax) oder seit 17. August 2009 als Online-Anzeige über die JOB-BÖRSE (www.arbeitsagentur.de (http://www.arbeitsagentur.de)) erfolgen. Den Kunden wird insbesondere die Online- und telefonische An-zeige durch die Bundesagentur für Arbeit empfohlen.

Zum Nachlesen klick hier (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Publikation/HEGA-12-2009-leitfaden-ASU-Anlage-2.pdf)