titan
11.06.2010, 16:41
Hallo, zu o.g Thema habe ich zwei Fragen, zunächst aber die Fakten:
01.09.2007 bis 31.08.2008: arbeitlos mit monatlich 1.400 Euro ALG I (12 Monate Anspruch, komplett aufgebraucht)
01.09.2008 bis dato: selbstständig (ohne Gründungszuschuss) mit freiwilliger Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Da die Selbstständigkeit durch schlechte Auftragslage nicht mehr wesentlich zum Lebensunterhalt beitragen kann, möchte ich diese wahrscheinlich per Gewerbeabmeldung zum 31.07.2010 aufgeben umd mich am 01.08.2010 arbeitslos mit Anspruch auf 10 Monate ALG I melden.
Lt. § 132 SGB III würde ja im Falle eines Selbstständigen ein fiktives Bemessungsentgelt zur Berechnung des ALG I herangezogen werden.
Andererseits lese ich in § 131 Absatz 4 SGB III:
"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach
dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."
Wenn ich mich am 01.08.2010 arbeitslos melde, hätte ich ja innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld (€ 1.400 monatlich) bezogen, da ich ja bis 31.08.2008 ALG I erhalten habe. Demnach müsste doch § 131 Absatz 4 gelten, was mich eindeutig besser stellen würde als die fiktive Berechnung nach § 132.
Meine Fragen:
1) Wonach würde mein ALG I bemessen werden (fiktiv oder nach § 131 Absatz 4)?
2) Arbeitnehmer müssen sich ja spätestens 3 Monate vor Beendigung bzw. sofort nach Kenntnis über den Wegfall des Arbeitsplatzes arbeitssuchend bzw. arbeitlos melden, da sonst eine Sperre droht. Muss ich mich als Selbstständiger auch an diese Fristen halten oder kann ich, wenn sich die Auftragslage bis Ende Juli 2010 nicht deutlich bessert, mein Gewerbe dann erst kurzfristig abmelden und mich mit sofortigem Anspruch auf ALG I arbeitslos melden?
Herzlichen Dank für Eure Antworten
01.09.2007 bis 31.08.2008: arbeitlos mit monatlich 1.400 Euro ALG I (12 Monate Anspruch, komplett aufgebraucht)
01.09.2008 bis dato: selbstständig (ohne Gründungszuschuss) mit freiwilliger Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Da die Selbstständigkeit durch schlechte Auftragslage nicht mehr wesentlich zum Lebensunterhalt beitragen kann, möchte ich diese wahrscheinlich per Gewerbeabmeldung zum 31.07.2010 aufgeben umd mich am 01.08.2010 arbeitslos mit Anspruch auf 10 Monate ALG I melden.
Lt. § 132 SGB III würde ja im Falle eines Selbstständigen ein fiktives Bemessungsentgelt zur Berechnung des ALG I herangezogen werden.
Andererseits lese ich in § 131 Absatz 4 SGB III:
"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach
dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."
Wenn ich mich am 01.08.2010 arbeitslos melde, hätte ich ja innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld (€ 1.400 monatlich) bezogen, da ich ja bis 31.08.2008 ALG I erhalten habe. Demnach müsste doch § 131 Absatz 4 gelten, was mich eindeutig besser stellen würde als die fiktive Berechnung nach § 132.
Meine Fragen:
1) Wonach würde mein ALG I bemessen werden (fiktiv oder nach § 131 Absatz 4)?
2) Arbeitnehmer müssen sich ja spätestens 3 Monate vor Beendigung bzw. sofort nach Kenntnis über den Wegfall des Arbeitsplatzes arbeitssuchend bzw. arbeitlos melden, da sonst eine Sperre droht. Muss ich mich als Selbstständiger auch an diese Fristen halten oder kann ich, wenn sich die Auftragslage bis Ende Juli 2010 nicht deutlich bessert, mein Gewerbe dann erst kurzfristig abmelden und mich mit sofortigem Anspruch auf ALG I arbeitslos melden?
Herzlichen Dank für Eure Antworten