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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG1 nach beruflicher Auszeit


hartwig
14.06.2010, 20:27
Hallo alle zusammen, ich bin neu hier und hoffe, alles richtig zu machen.

Folgender Sachverhalt: am 31.07.2010 endet mein (15jähriges lückenloses) Angestelltenverhältnis, ich wäre also ab 01.08.2010 arbeitslos.
Beim Arbeitsamt habe ich mich sofort bei Bekanntwerden als arbeitssuchend gemeldet.

Aus persönlichen Gründen würde ich gerne eine berufliche Auszeit nehmen, möglicherweise sogar ein Jahr.
Mir ist klar, dass ich mich dann selbst kranken- und ggf. rentenversichern müsste, das ist aber nicht der Kern meiner Frage.
Dieser ist vielmehr, wie es dann (nach z.B. einem Jahr Auszeit) mit meinem Anspruch auf ALG1 aussieht.
- verfällt er?
- wird es reduziert?
- müsste ich mich jetzt schon auf die Dauer der Auszeit festlegen?
- muss ich mich arbeitslos melden? (ich will ja kein ALG beziehen)
- muss ich als arbeitssuchend gemeldet bleiben?

Ich denke, in der heutigen Zeit bin ich nur einer von vielen, der nach 25 Jahren Vollzeit-Berufstätigkeit über eine solche Auszeit nachdenkt und hoffe es ist jemand da "draussen", der mir einige Tipps geben kann.

Danke im Voraus für Eure Antworten!

Pharao
15.06.2010, 01:08
Hi Hartwig,

einer Voraussetzung für Alg1 ist, das man innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit min. 1 Jahr in einem Versicherungspflichtigen Job stand.

Wenn du also eine Auszeit nimmst die länger als 1 Jahr & 1 Tag dauert, dann erfüllst du diese Voraussetzung nicht mehr und würdest KEIN Alg1 mehr bekommen.

Zwei Möglichkeiten hast du, entweder die Auszeit dauert weniger als 1 Jahr (hier muss man aber ganz genau rechnen !) oder du meldest dich Arbeitslos und stellst einen Antrag auf Alg1. Hierzu reicht ein Tag aus, danach kannst du dich auch wieder abmelden. Es geht hier nur darum das du einen Bescheid bekommst über die Dauer & Höhe deines Alg1`s-Anspruches. Dieser Anspruch bleibt dir dann 4 Jahre erhalten.


wird es reduziert?
Kommt darauf an, ob du gekündigt worden bist oder selber gekündigt hast.
müsste ich mich jetzt schon auf die Dauer der Auszeit festlegen?
Nein, aber die Vorgehensweise ist jetzt wichtig, damit dein Anspruch nich verloren geht.
muss ich mich arbeitslos melden? (ich will ja kein ALG beziehen)
Nein, müssen tust du garnix. Aber evtl willst du ja nach deiner Auszeit Alg1 haben.
muss ich als arbeitssuchend gemeldet bleiben?
Nein, in deiner Auszeit kannst du dich komplett abmelden und hast dann auch keine Verpflichtungen gegenüber dem Amt.

hartwig
15.06.2010, 12:55
Vielen herzlichen Dank, Pharao, du hast mir schon sehr geholfen!
Mir war das Procedere einfach nicht klar und aus den Informationsblättern des Amtes wurde ich nicht wirklich schlau.
Bei meinem ersten Gespräch beim Arbeitsamt stellt ich genau die gleichen Fragen, meine zuständige Jobvermittlerin konnte mir diesbezüglich aber nicht weiterhelfen, sie verwies auf die Leistungsstelle, riet mir aber mehr oder weniger eindeutig von einer Auszeit ab.

Kommenden Dienstag habe ich einen Termin beim Amt und werde mich, wie geraten, arbeitslos melden (geht ja schon 3 Monate vor Arbeitslosigkeit).

Wenn ich es mir dann wieder anders überlege und wieder abmelde, bleibt mein Anspruch auf ein Jahr ALG1 also in unveränderter Höhe 4 Jahre lang erhalten?
Gut zu wissen, das entspannt mich einigermassen.
Es ist nicht so, dass ich mich nach meiner Auszeit auf die faule Haut legen möchte, aber die Jobsuche ist dann entkrampfter und die Auszeit entspannter.

Danke nochmal und eine schöne Woche,
Gruss
Hartwig

Pharao
15.06.2010, 13:01
Kommenden Dienstag habe ich einen Termin beim Amt und werde mich, wie geraten, arbeitslos melden (geht ja schon 3 Monate vor Arbeitslosigkeit).

Wenn ich es mir dann wieder anders überlege und wieder abmelde, bleibt mein Anspruch auf ein Jahr ALG1 also in unveränderter Höhe 4 Jahre lang erhalten?

NEIN NEIN, nicht falsch verstehen ! Die Arbeitslosmeldung ansich bringt dir garnix ! Hier mal ein Link zur Reihenfolge ==> Drück mich (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html)

Du musst einen Antrag auf Alg1 stellen und min für einen Tag auch Arbeitslos sein. Erst dann darfst du dich wieder abmelden !
Wenn du einen Bescheid über die Höhe & Dauer in den Händen hälst, der beilbt dir dann bis zu 4 Jahre erhalten.

Pharao
15.06.2010, 13:07
Ups :oops: Korrektur,


ich hab Arbeitssuchmeldung gelesen, nein nein dann ist es schon richtig. Die Arbeitslosmeldung ist wichtig, sowie du es ja geschrieben hast, aber trotzdem musst du min 1 Tag auch Arbeitslos dazu sein !

hartwig
15.06.2010, 13:08
Ich sag's ja: ich bin ziemlich unbedarft! War noch nie in meinem Leben arbeitslos.
Aber ich denke, jetzt habe ich es verstanden:
ich melde mich also am 22.06. arbeitslos und kann mich frühestens am 02.08. wieder abmelden, richtig? Vorausgesetzt, ich habe dann schon den Bescheid in Händen.

Danke für deine Geduld und Hilfe
Gruss, Hartwig

stummelbeinchen
16.06.2010, 21:06
Hi,

Dieser ist vielmehr, wie es dann (nach z.B. einem Jahr Auszeit) mit meinem Anspruch auf ALG1 aussieht.
- verfällt er?

Wenn Du nicht mind. 1 Tag alo mit Leistungsbezug ALG1 bist, ja. Wenn Du mind. 1 Tag alo bist, bleibt (wie Pharao schon geschrieben) der Restanspruch 4 Jahre erhalten.

- wird es reduziert?
Nein. ALG1 ist eine Versicherungsleistung, die sich immer an den eingezahlten Beträgen (anhand Deines Bruttolohnes) berechnet.

- müsste ich mich jetzt schon auf die Dauer der Auszeit festlegen?
Nein. Du kannst Dich einfach abmelden ohne das Ende nennen zu müssen und meldest Dich am gewünschten Tag wieder persönlich arbeitslos. Du musst Dich auch nicht für die Auszeit rechtfertigen, das ist Dein Ding. Da kein Zwang zur Alomeldung besteht, gibts auch keine späteren Nachteile.

- muss ich mich arbeitslos melden? (ich will ja kein ALG beziehen)
siehe oben. Mind. 1 Tag damit Du nach der Auszeit Anspruch auf ALG1 hast.

- muss ich als arbeitssuchend gemeldet bleiben?
Nein. In dem Moment, wo Du arbeitsuchend bist, heißt das, dass Du eine neue Beschäftigung suchst und alles tust, um diese zu bekommen. So wie ich das verstanden habe, willst Du das in der Auszeit aber nicht. Daher brauchst Du das nicht. Eine Pflicht zur Asumeldung besteht auch hier nicht.

LG

hartwig
11.08.2010, 12:27
Mittlerweile habe ich meinen Antrag auf ALG 1 abgegeben und es wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund der von mir eingegangenen Aufhebungsvereinbarung einer Sperrzeit von 12 Wochen verhängt würde.

Nun folgende 2 Fragen an die "Profis":

1. Ist ein Abmelden aus ALG 1 in der Sperrzeit möglich? Ich wollte ja ohnehin den Bescheid abwarten und mich dann abmelden um eine berufliche Auszeit zu nehmen.

2. Wenn ich 4 Wochen arbeitslos gemeldet war und mich dann abmelde bestehen bei erneuter Arbeitslosmeldung noch 8 Wochen Sperrzeit oder fange ich dann wieder mit 12 Wochen an?

Übrigens ein Wort noch zur Anspruchsdauer:
Die Dame in meiner Leistungsstelle teilte mir mit, dass die Anspruchsdauer auf ALG 1 zwei Jahre besteht, nicht 4, man kann die Arbeitslosigkeit also max. 1 Jahr unterbrechen, ohne dass der Anspruch verfällt.

Danke für eure Antworten.

Pharao
11.08.2010, 13:04
Übrigens ein Wort noch zur Anspruchsdauer:
Die Dame in meiner Leistungsstelle teilte mir mit, dass die Anspruchsdauer auf ALG 1 zwei Jahre besteht, nicht 4, man kann die Arbeitslosigkeit also max. 1 Jahr unterbrechen, ohne dass der Anspruch verfällt.

Hi,

hier mal was im §147 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__147.html)dazu steht:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
2. Wenn ich 4 Wochen arbeitslos gemeldet war und mich dann abmelde bestehen bei erneuter Arbeitslosmeldung noch 8 Wochen Sperrzeit oder fange ich dann wieder mit 12 Wochen an?

Auch hier mal was aus den §144 SGBIII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html)dazu, trotzdem vermindert sich ja deine Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit:
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.
1. Ist ein Abmelden aus ALG 1 in der Sperrzeit möglich? Ich wollte ja ohnehin den Bescheid abwarten und mich dann abmelden um eine berufliche Auszeit zu nehmen.

Natürlich ist das Möglich, du könntest ja auch ein neuen Job haben und das wäre ja echt doof, wenn du den nicht annehmen könntes mit der Begründung das du die Sperrzeit noch abwarten musst.

Step
11.08.2010, 13:59
Natürlich ist das Möglich, du könntest ja auch ein neuen Job haben und das wäre ja echt doof, wenn du den nicht annehmen könntes mit der Begründung das du die Sperrzeit noch abwarten musst.Hier sollte man allerdings berücksichtigen, daß man sich nur mit einem wichtigen Grund abmelden kann, wenn die AfA gerade vorhat, eine Maßnahme aufzudrücken oder sonstige Vermittlungsbemühungen beabsichtigt, denen man sich mit einer Abmeldung entziehen würde.

Die Sperrzeit läuft im Übrigen kalendermäßig ab. Sie wäre also zu Ende, wenn Du Dich wieder anmeldest. Trotzdem bleibt es bei der Minderung um 12 Wochen vom Gesamtanspruch.

hartwig
11.08.2010, 16:38
Vielen Dank euch beiden für die sehr hilfreichen Antworten. Ich finde es toll, wie einem in diesem Forum geholfen wird!

glomm
16.08.2010, 19:12
Meine Situation ist ein bisschen ähnlich: Mein befristeter Arbeitsvertrag endet am 31.12. Ich will im Dezember (zuerst mit Resturlaub) für ein paar Monate ins Ausland gehen. Ich bin am 1.1. also nicht hier. Da ich aber sicher kein ganzes Jahr wegbleibe (also keine Verlängerung auf 4 Jahre hinkriegen muss), würde ich mich der Einfachheit halber am liebsten erst arbeitslos melden, wenn ich zurück bin.

Jetzt die Frage: Sollte ich mich am 30.9. arbeitsuchend melden? Wenn ich das nicht mache, bekomme ich eine Woche Sperrzeit, richtig? Die läuft dann Anfang Januar ab, aber wird am Ende von meiner ALG1-Zeit abgezogen, auch richtig? Wenn ich mich arbeitsuchend melde, bekomme ich Angebote, die mich erstmal nicht interessieren.

Zur Arbeitslosmeldung heisst es, sie "muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit [...] erfolgen". Habe ich es richtig verstanden, dass es keine Sperrzeit/Kürzung gibt, wenn ich mich erst ein paar Monate später arbeitslos melde? Ich bekome einfach so lange kein Geld, aber die Maximaldauer des ALG1-Bezugs bleibt gleich?

Vielen Dank schon mal für erhellende Antworten! :-)