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07.04.2005, 16:29
Massenentlassungen
Europarecht ist zu beachten
Bei Massenentlassungen sehen die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und der Europäischen Massenentlassungsrichtlinien ein vorgelagertes Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung und zur Anzeige bei der Behörde vor. Sowohl im Kündigungsschutzgesetz als auch in der EU-Richtlinie ist von „Entlassung“ und nicht von „Kündigung“ die Rede.
Beide Begriffe haben im deutschen Recht eine unterschiedliche Bedeutung:
Unter „Kündigung“ wird die auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete einseitige Willenserklärung einer der Arbeitsvertragsparteien verstanden, unter „Entlassung“ die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.
Der Begriff „Entlassung“ im Sinne der EU-Richtlinie ist gleichbedeutend mit arbeitgeberseitiger Kündigung, so dass nach den Bestimmungen der Massenentlassungsrichtlinie das Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter und zur Anzeige bei der Behörde vor dem Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein muss.
Denn Ziel der EU-Richtlinie ist es, durch Mitwirkung des Betriebsrats und der Arbeitsagentur Kündigungen soweit wie möglich zu vermeiden.
Bei Massenentlassungen darf also der Arbeitgeber die Kündigungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens und nach Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung aussprechen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2005 – C-188/03
Europarecht ist zu beachten
Bei Massenentlassungen sehen die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und der Europäischen Massenentlassungsrichtlinien ein vorgelagertes Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung und zur Anzeige bei der Behörde vor. Sowohl im Kündigungsschutzgesetz als auch in der EU-Richtlinie ist von „Entlassung“ und nicht von „Kündigung“ die Rede.
Beide Begriffe haben im deutschen Recht eine unterschiedliche Bedeutung:
Unter „Kündigung“ wird die auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete einseitige Willenserklärung einer der Arbeitsvertragsparteien verstanden, unter „Entlassung“ die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.
Der Begriff „Entlassung“ im Sinne der EU-Richtlinie ist gleichbedeutend mit arbeitgeberseitiger Kündigung, so dass nach den Bestimmungen der Massenentlassungsrichtlinie das Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter und zur Anzeige bei der Behörde vor dem Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein muss.
Denn Ziel der EU-Richtlinie ist es, durch Mitwirkung des Betriebsrats und der Arbeitsagentur Kündigungen soweit wie möglich zu vermeiden.
Bei Massenentlassungen darf also der Arbeitgeber die Kündigungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens und nach Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung aussprechen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2005 – C-188/03