Forumadmin
24.10.2006, 03:09
Kfz-Kosten bei Behinderten mit geringer Fahrleistung
Ein Behinderter kann bei einer Fahrleistung von nur 3601 Kilometer im Jahr die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von
1,16 Euro pro Kilometer als außergewöhnliche Belastung ansetzen.
Er muss sich nicht mit dem Pauschbetrag von 0,30 Euro zufrieden geben. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Schleswig-Holstein.
Behinderte mit den Merkmalen "aG", "Bl" oder "H" können für alle nicht beruflichen Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag
0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Ein höherer Kilometersatz kann geltend gemacht werden,
wenn die Fahrleistung außergewöhnlich weit unter den als üblich angesehenen 15.000 Kilometer liegt und
deshalb pro gefahrenem Kilometer sehr hohe Aufwendungen entstehen.
Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist umstritten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Fahrleistung von 6960 Kilometer noch keinen Ausnahmefall gesehen.
(Urteil vom 13. Dezember 2001, Az: III R 40/99)
In der Revision zur Entscheidung aus Schleswig-Holstein wird sich der BFH erneut mit dieser Frage auseinander setzen müssen
(Aktenzeichen: III R 31/03).
Er hat damit Gelegenheit, die Anforderungen an einen Ausnahmefall zu konkretisieren.
(Urteil vom 19. Mai 2002, Az: 2 K 157/02)
Ein Behinderter kann bei einer Fahrleistung von nur 3601 Kilometer im Jahr die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von
1,16 Euro pro Kilometer als außergewöhnliche Belastung ansetzen.
Er muss sich nicht mit dem Pauschbetrag von 0,30 Euro zufrieden geben. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Schleswig-Holstein.
Behinderte mit den Merkmalen "aG", "Bl" oder "H" können für alle nicht beruflichen Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag
0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Ein höherer Kilometersatz kann geltend gemacht werden,
wenn die Fahrleistung außergewöhnlich weit unter den als üblich angesehenen 15.000 Kilometer liegt und
deshalb pro gefahrenem Kilometer sehr hohe Aufwendungen entstehen.
Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist umstritten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Fahrleistung von 6960 Kilometer noch keinen Ausnahmefall gesehen.
(Urteil vom 13. Dezember 2001, Az: III R 40/99)
In der Revision zur Entscheidung aus Schleswig-Holstein wird sich der BFH erneut mit dieser Frage auseinander setzen müssen
(Aktenzeichen: III R 31/03).
Er hat damit Gelegenheit, die Anforderungen an einen Ausnahmefall zu konkretisieren.
(Urteil vom 19. Mai 2002, Az: 2 K 157/02)