Forumadmin
24.10.2006, 03:23
Erwerbslose müssen beim Arbeitslosengeld eine Kürzung in Höhe der Kirchensteuer hinnehmen,
auch wenn sie selbst keiner Kirche angehören.
Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Der vom Arbeitslosengeld abgezogene Pauschalbetrag entspricht in etwa dem, was Arbeitnehmer an Kirchensteuer abführen.
Nach Auffassung des LSG ist dies so lange zulässig,
wie die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung einer Kirche angehört.
Aus Vereinfachungsgründen dürfe die Kürzung bei jedem Arbeitslosen erfolgen.
(Az.: 1 AL 174/02)
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitslosen ab,
der sich gegen die Kürzung seines Arbeitslosengeldes um den Kirchensteuer-Hebesatz gewandt hatte.
Die Kürzung war seiner Ansicht nach unzulässig, da er keiner Kirche angehöre.
Das LSG verwies darauf, dass insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht bisher gegen die Verfahrensweise keine Bedenken angemeldet habe.
Vor dem Hintergrund, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung noch einer Kirche angehöre, sei dies Verfahren nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des LSG sind noch etwa 65 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer Kirche.
auch wenn sie selbst keiner Kirche angehören.
Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Der vom Arbeitslosengeld abgezogene Pauschalbetrag entspricht in etwa dem, was Arbeitnehmer an Kirchensteuer abführen.
Nach Auffassung des LSG ist dies so lange zulässig,
wie die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung einer Kirche angehört.
Aus Vereinfachungsgründen dürfe die Kürzung bei jedem Arbeitslosen erfolgen.
(Az.: 1 AL 174/02)
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitslosen ab,
der sich gegen die Kürzung seines Arbeitslosengeldes um den Kirchensteuer-Hebesatz gewandt hatte.
Die Kürzung war seiner Ansicht nach unzulässig, da er keiner Kirche angehöre.
Das LSG verwies darauf, dass insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht bisher gegen die Verfahrensweise keine Bedenken angemeldet habe.
Vor dem Hintergrund, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung noch einer Kirche angehöre, sei dies Verfahren nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des LSG sind noch etwa 65 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer Kirche.