Forumadmin
24.10.2006, 13:40
Eine Firma, die aus betrieblichen Gründen Schwerbehinderte nicht einstellen kann,
muss trotzdem die gesetzlich vorgeschriebene Scwerbehindertenausgleichsabgabe zahlen.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7a 11284/05.OVG) in Koblenz.
Das OVG wies die Klage einer Zeitarbeitsfirma gegen Zahlung einer Abgabe in Höhe von 12 200 Euro ab.
Die Firma hatte angeführt, dass unter den von ihr vor allem als Schweißer beschäftigten Leiharbeitern Schwerbehinderte
weder verfügbar noch einsetzbar seien. Die Abgabe schafft aber laut OVG nicht nur einen Anreiz dafür, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen,
sie gleicht auch die Mehrbelastungen jener Arbeitgeber aus, die Schwerbehinderte beschäftigen
muss trotzdem die gesetzlich vorgeschriebene Scwerbehindertenausgleichsabgabe zahlen.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7a 11284/05.OVG) in Koblenz.
Das OVG wies die Klage einer Zeitarbeitsfirma gegen Zahlung einer Abgabe in Höhe von 12 200 Euro ab.
Die Firma hatte angeführt, dass unter den von ihr vor allem als Schweißer beschäftigten Leiharbeitern Schwerbehinderte
weder verfügbar noch einsetzbar seien. Die Abgabe schafft aber laut OVG nicht nur einen Anreiz dafür, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen,
sie gleicht auch die Mehrbelastungen jener Arbeitgeber aus, die Schwerbehinderte beschäftigen