Forumadmin
24.10.2006, 13:48
Verwaltungsgerichtshof Baden-Wü
AZ: 3 S 1719/03
Nach der Rechtsprechung müssen Fitness-Studios barrierefrei und damit behindertengerecht ausgebaut sein;
selbst wenn dies erhebliche Mehrkosten verursacht.
In einem konkreten Fall sollte ein neu erbautes, zweigeschossiges Fitnessstudio nach richterlicher Auffassung nachträglich
mit einem Fahrstuhl ausgestattet werden, damit auch alte und behinderte Menschen in die obere Etage gelangen können.
Die Betreiberin wollte die teure Investition nicht auf sich nehmen und begründete die Weigerung damit, dass es im oberen Stockwerk keine Geräte gebe,
die von älteren oder behinderten Studiobesuchern genutzt werden könnten. Zudem gebe es auch keinerlei Nachfrage.
Bei diesem Fitnessstudio handelt es sich jedoch um eine öffentliche Sportanlage.
Damit besteht grundsätzlich die Pflicht, das Gebäude barrierefrei zu errichten, wobei es nicht darauf ankommt,
ob die Anlage bisher oder üblicherweise von behinderten oder alten Menschen genutzt wird.
Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse, gleiche Lebensbedingungen für Behinderte zu schaffen.
Eine Befreiung von dieser Verpflichtung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht
AZ: 3 S 1719/03
Nach der Rechtsprechung müssen Fitness-Studios barrierefrei und damit behindertengerecht ausgebaut sein;
selbst wenn dies erhebliche Mehrkosten verursacht.
In einem konkreten Fall sollte ein neu erbautes, zweigeschossiges Fitnessstudio nach richterlicher Auffassung nachträglich
mit einem Fahrstuhl ausgestattet werden, damit auch alte und behinderte Menschen in die obere Etage gelangen können.
Die Betreiberin wollte die teure Investition nicht auf sich nehmen und begründete die Weigerung damit, dass es im oberen Stockwerk keine Geräte gebe,
die von älteren oder behinderten Studiobesuchern genutzt werden könnten. Zudem gebe es auch keinerlei Nachfrage.
Bei diesem Fitnessstudio handelt es sich jedoch um eine öffentliche Sportanlage.
Damit besteht grundsätzlich die Pflicht, das Gebäude barrierefrei zu errichten, wobei es nicht darauf ankommt,
ob die Anlage bisher oder üblicherweise von behinderten oder alten Menschen genutzt wird.
Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse, gleiche Lebensbedingungen für Behinderte zu schaffen.
Eine Befreiung von dieser Verpflichtung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht