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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I nach Aufenthalt in der Schweiz


mama-conny
04.07.2010, 20:05
Ich brauche dringend Hilfe zur Bemessung des ALGI nach Schweiz-Aufenthalt

Nach der Ausbildung (Juni 2009) war ich 2 Wochen arbeitslos.
Vom 15.07.2009 bis 31.05.2010 war ich der Schweiz in der
Gastronomie beschäftigt.
Seit 01.06.2010 bekomme ich ALGI (lediglich 296 €, bemessen nach
meinem Ausbildungsgehalt in Deutschland). E301 habe ich eingereicht,
wurde aber gar nicht berücksichtigt. Mir wurde gesagt, dass 330 Tage
nicht ausreichen.

Stimmt das?

Bis zum 07.08.2010 müßte ich Widerspruch einlegen. Weiß aber nicht wie ich einen solchen begründen sollte.

Wer kann mir helfen?

Pharao
04.07.2010, 21:01
Hi,

wenn ich das jetzt richtig aus dem Merkblatt (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB20-Arbeitslosengeld-2010-05-01-EWR-Schweiz.pdf) entnommen hab, dann wird das ja nur Mitberücksichtigt, wenn du einen Anspruch in Deutschland von min 12 Monate dir hier erworben hättest und dann im Ausland weitere Monate tätig warst.

Da das aber allerdings (finde ich) etwas kompleziert ist und das Merkblatt da auch nicht umbedingt einen weiterhilft, würde ich dir eher mal Raten eine Beratungsstelle aufzusuchen oder einen Anwalt dazu mal zu befragen, fall hier aus dem Forum kein anderer User was dazu sagen kann.

Bis die Frist für einen Widerspruch abgelaufen ist, ist ja noch etwas Zeit. Im Notfall kannst du aber auch ohne große Begründung einen Widerspruch einreichen, da reicht wirklich ein Satz aus.

mama-conny
04.07.2010, 21:17
Danke für die schnelle Antwort.

Kannst du mir noch sagen, wo es solche Beratungsstellen gibt? Ich lebe hier in einem Mini-Dorf, da ist man schlicht weg "aufgeschmissen"

Danke im Voraus

Pharao
04.07.2010, 21:52
Hi,

Beratungsstellen gibt es eigentlich in jeder größeren Stadt und eigentlich müssten auch die vom A-Amt dir dazu Auskunft geben können, warum das abgelehnt, nicht berücksichtig, ect worden ist, schliesslich ist Beratung auch eine Aufgabe von denen.

Für die Beratungsstellen hier entlang ==> drück mich (http://www.my-sozialberatung.de/adressen)

Seebarsch
05.07.2010, 18:13
Hallo,
selbst wenn die Zeit der Beschäftigung in der Schweiz als Grenzgänger ausgeübt wurde, ist damit kein neuer Anspruch entstanden, weil es nicht mindestens 12 Monate Beschäftigung sind.
Also kann auch nur der alte noch bestehende Restanspruch in der alten Höhe bewilligt werden!
:(

mama-conny
05.07.2010, 19:20
Müssten nicht die Monate in der Schweiz mit einem fiktiven Einkommen berücksichtig werden?

So wurde bei der Bemessung nur mein Azubi Entgelt vom 2. und 3. Lehrjahr berücksichtigt.

Wenn ich mit allem gerechnet hätte, aber nicht, dass mir genau 30 Tage fehlen sollten. Was für eine Ungerechtigkeit.

Seebarsch
05.07.2010, 20:16
So ist es leider nunmal, dass der Gesetzgebr hier konkrete Grenzen zum Entstehen eines neuen Anspruchs gesetzt hat!
Eine Neuberechnung der Leistungen erfolgt auch nur bei einem neuen Anspruch!
:(