Forumadmin
24.10.2006, 18:14
Das Berliner Sozialgericht hat entschieden,
dass Mütter bei der Pauschalberechnung des Arbeitslosengeldes nicht benachteiligt werden dürfen.
Die Agentur für Arbeit hatte nach Gerichtsangaben bei einer 40-jährigen Berlinerin nur zwei Drittel ihres letzten Gehalts berücksichtigt.
Die sei nicht rechtens, entschied das Gericht und gab damit der Klage der Betriebswirtin statt.
Die Frau war kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit entlassen worden (Aktenzeichen: S 77 AL 961/06).
Das Sozialgericht sprach von einer Grundsatzentscheidung.
Damit sei eine bundesweite Berechnungspraxis der Agentur für Arbeit für rechtswidrig erklärt worden,
sagte Sprecher Michael Kahnert. Bislang seien keine anderen Gerichtsentscheidungen aus den Bundesländern zu dieser Rechtsfrage bekannt.
Das letzte durchschnittliche Gehalt der Klägerin (August bis November 2005) betrug rund 3750 Euro brutto.
Die Bundesagentur bewilligte der Klägerin ab 1. Dezember 2005 Arbeitslosengeld. Ausgangspunkt der Berechnung war
ein Pauschalbetrag von 2415 Euro und nicht die zuletzt verdienten 3750 Euro.
Die Bundesagentur hatte sich laut Gericht auf eine Gesetzesverschärfung der Hartz-Reformen berufen, wonach zu prüfen sei,
wie lange ein Arbeitsloser in den letzten zwei Jahren gearbeitet hat. Danach gelte, wenn weniger als 5 Monate gearbeitet wurde,
wird das Arbeitslosengeld nicht wie üblich nach dem letzten Arbeitseinkommen berechnet, sondern nach einem Pauschalbetrag.
Die Agentur für Arbeit wende diese Regelung bundesweit auch auf Mütter an, denen gekündigt wird,
kurz nachdem sie aus der Elternzeit ins Berufsleben zurückgekehrt sind, hieß es.
Diese Praxis verstößt nach Auffassung des Berliner Sozialgerichts gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz von Müttern.
Die Hartz-Reformen müssten für Mütter einschränkend ausgelegt werden, urteilte das Gericht.
Mütter, die lediglich ihre Arbeit unterbrechen, um Kinder zu erziehen, dürften nicht benachteiligt werden.
Das Arbeitslosengeld dieser Mütter müsse daher auf Grundlage des letzten Gehalts berechnet werden,
auch wenn die Gehaltszahlungen durch die Erziehungszeit unterbrochen worden seien.
dass Mütter bei der Pauschalberechnung des Arbeitslosengeldes nicht benachteiligt werden dürfen.
Die Agentur für Arbeit hatte nach Gerichtsangaben bei einer 40-jährigen Berlinerin nur zwei Drittel ihres letzten Gehalts berücksichtigt.
Die sei nicht rechtens, entschied das Gericht und gab damit der Klage der Betriebswirtin statt.
Die Frau war kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit entlassen worden (Aktenzeichen: S 77 AL 961/06).
Das Sozialgericht sprach von einer Grundsatzentscheidung.
Damit sei eine bundesweite Berechnungspraxis der Agentur für Arbeit für rechtswidrig erklärt worden,
sagte Sprecher Michael Kahnert. Bislang seien keine anderen Gerichtsentscheidungen aus den Bundesländern zu dieser Rechtsfrage bekannt.
Das letzte durchschnittliche Gehalt der Klägerin (August bis November 2005) betrug rund 3750 Euro brutto.
Die Bundesagentur bewilligte der Klägerin ab 1. Dezember 2005 Arbeitslosengeld. Ausgangspunkt der Berechnung war
ein Pauschalbetrag von 2415 Euro und nicht die zuletzt verdienten 3750 Euro.
Die Bundesagentur hatte sich laut Gericht auf eine Gesetzesverschärfung der Hartz-Reformen berufen, wonach zu prüfen sei,
wie lange ein Arbeitsloser in den letzten zwei Jahren gearbeitet hat. Danach gelte, wenn weniger als 5 Monate gearbeitet wurde,
wird das Arbeitslosengeld nicht wie üblich nach dem letzten Arbeitseinkommen berechnet, sondern nach einem Pauschalbetrag.
Die Agentur für Arbeit wende diese Regelung bundesweit auch auf Mütter an, denen gekündigt wird,
kurz nachdem sie aus der Elternzeit ins Berufsleben zurückgekehrt sind, hieß es.
Diese Praxis verstößt nach Auffassung des Berliner Sozialgerichts gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz von Müttern.
Die Hartz-Reformen müssten für Mütter einschränkend ausgelegt werden, urteilte das Gericht.
Mütter, die lediglich ihre Arbeit unterbrechen, um Kinder zu erziehen, dürften nicht benachteiligt werden.
Das Arbeitslosengeld dieser Mütter müsse daher auf Grundlage des letzten Gehalts berechnet werden,
auch wenn die Gehaltszahlungen durch die Erziehungszeit unterbrochen worden seien.