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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterhalt und dessen "Übergang"


BenSisko
06.09.2005, 17:27
Hallo,

also erstmal finde ich es super, daß es dieses Forum gibt und ich bin euch schonmal im voraus mehr als dankbar für evtl. Hilfe. :)

Ich habe in den vergangenen Wochen etliche Seiten, Beiträge und Gesetzestexte gelesen und versucht zu verstehen, aber jetzt wollte ich doch endlich mal eine konkrete Frage stellen, da ich immer noch nicht so ganz durchblicke.

Meine Situation:

Ich bin 22, wohne noch bei meiner Mutter und habe keine Berufsausbildung. Ich versuche nun derzeit den direkten Sprung in die Selbständigkeit, habe also auch nicht vor, in absehbarer Zeit eine Ausbildung zu beginnen. Da ich aber nun schon seit einiger Zeit nichts mehr verdiene, habe ich vor kurzem meinen Antrag auf ALG II gestellt, auch weil meine Mutter mich nicht mehr "durchfüttern" will und (zu Recht) Geld sehen möchte.

Wir haben einen Untermietvertrag angefertigt und diesen mit eingereicht; ebenso eine Erklärung, daß ich keinerlei Unterstützung von ihr erhalte. Im Antrag selbst habe ich auch z.B. bei der Frage nach im Haushalt lebenden Angehörigen niemanden angegeben. Trotzdem wurde mir gesagt, daß wir in jedem Fall so lange einen gemeinsamen Haushalt bilden würden, wie ich mit ihr in einer Wohnung lebe - es sei denn wir könnten z.B. 2 Küchen und 2 Bäder nachweisen. Nun, das ist schonmal Problem 1, denn wenn wir einen Haushalt bilden, wird ja automatisch unterstellt, daß ich finanziell unterstützt werde.

Problem 2 (was mir im Moment noch viel mehr Kopfzerbrechen bereitet) ist folgendes:

Natürlich wurde mir von der SB auch direkt gesagt, daß meine Mutter mir gegenüber unterhaltspflichtig sei, da ich unter 25 wäre und keine Ausbildung abgeschlossen habe. So wie ich das sehe, bezieht sie sich damit auf §33 SGB II, oder?

Nun habe ich aber gelesen, daß ein Unterhaltsanspruch widerum nur besteht, wenn ich durch eine Ausbildung gehindert bin, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann sollen die Eltern ja eben nicht dazu verpflichtet werden, ihr Kind auch noch dabei zu unterstützen, wenn es sich weigert, den normalen Ausbildungsweg zu bestreiten... Leider habe ich jedoch hierzu keinen Paragraphen im BGB gefunden; der Text, auf den ich mich beziehe, stammt von einer Kanzlei und ist zu finden unter:

http://www.kanzlei-doehmer.de/Vollj_29.htm
(ca. in der Mitte der Seite)

Im SGB II ist im übrigen ja auch nur die Rede vom "Übergang" bestehender Ansprüche, nicht jedoch von den Ansprüchen selbst. Das würde doch bedeuten, daß das Amt zwar berechtigt wäre, etwaigen Unterhalt von meiner Mutter zu verlangen, aber wenn ich keinen Anspruch hätte, dann müsste sie auch keinen zahlen.

Da ich nun etwas verwirrt bin, würde ich mich über eine Klarstellung des Sachverhalts sehr freuen. Wie ist der oben genannte Text zu verstehen und worauf beruft er sich?

Vielen Dank schon mal!