Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Erfahrungsbericht zur EGV
Schnürs Enkel
05.07.2010, 15:15
Hallo Community,
jetzt habe ich schon so viel über die Eingliederungsvereinbarung gelesen, dass ich mal kurz von meinen Erfahrungen berichten möchte.
Ich z.B. habe die letzten 3 oder 4 Verträge nicht unterschrieben.
Bei den Terminen habe ich immer eifrig und interessiert genickt, egal was der Bearbeiter von sich gab.
Dann habe ich die Dinger mit nach Hause genommen (14-tägiges Recht) und dann "vergessen", unterschrieben zurück zu senden.
Tja, und bisher hat sich dann auch das Jobcenter nicht mehr in dieser Angelegehheit gemeldet.
Selbst zu diversen "Einladungen" kam es nie zur Sprache, was mich noch immer wundert.
Die letzte Egv liegt auch bereits wieder seit 8 Wochen nicht unterschrieben in meinem Ordner...
Der Vollständigkeit wegen, möchte ich noch folgenden Auszug hier reinsetzen:
2: Bemühungen von xxx zur Eingliederung in Arbeit
Kunde bewirbt sich auf mögliche Stellen im Elektro- Büro- und im Lagerbereich und legt seine Nachweise zu den Terminen in der Arbeitsvermittlung vor.
Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben.
Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.
Das war es dann aber schon mit den auferlegten Eigenbemühungen. (Ich scheine da tatsächlich ein gewisses Verhandlungsgeschick zu haben, das mir bis jetzt noch nicht bewusst war?
Wie gesagt: Das sind meine Erfahrungen und lassen sich mit Sicherheit nicht auf andere Fälle anwenden. Oder doch?
Ich weiß es nicht.
Viele Grüße :)
Andreas
2: Bemühungen von xxx zur Eingliederung in Arbeit
Kunde bewirbt sich auf mögliche Stellen im Elektro- Büro- und im Lagerbereich und legt seine Nachweise zu den Terminen in der Arbeitsvermittlung vor.
Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben.
Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.
Hi,
eigentlich finde ich das jetzt nichts besonderes, eagl ob du dafür unterschrieben hast oder nicht. Denn wenn du einen Stellenvorschlag mit Rechtsbelehrung vom Amt bekommst, dann musst du dich trotzdem Zeitnah bewerben oder Rückantwort an`s Amt zurück schicken. Solltest du ein von beiden nicht nachkommen, wird 99% sofort geprüft ob eine Sanktion eintritt.
Also ich finde jetzt diese Punkte in der EGV nicht als schlimmt oder untragbar und zudem sollte die eigentlich ja nur noch mal schriftlich Festhalten was während dem Termin/Gespräch mit deinem SB vereinbart, ausgemacht oder besprochen worden ist.
@Pharao
Der Unterschied ist halt, daß bei einer solchen Vereinbarung in einer EGV auch Stellenangebote ohne RFB sanktioniert werden könnten.
@ Step
das ist ja richtig, aber das Stand ja in der EGV nicht drinnen oder war auf jeden Fall jetzt nicht erkennbar. Und das was da drinnen stand ist meiner Meinung nach selbstverständlich auch ohne Unterschrift. Ich persönlich sehe hier keine Vorteile.
Schnürs Enkel
05.07.2010, 15:49
@Pharao
Klar - Da stimme ich Dir absolut zu.
Vielleicht war es auch ungeschickt von mir, den Inhalt der Egv in meinen Thread zu setzen...
Denn mir ging es ausschließlich um den Umstand, dass nicht unterschriebene Verträge scheinbar völlig in Vergessenheit geraten können, so wie es jetzt bei mir schon mehrfach der Fall war.
Und ich habe keine Ahnung, weshalb das so ist.
Mich würde mal interessieren, ob andere ähnliche Erfahrungen gemacht haben?
Und das was da drinnen stand ist meiner Meinung nach selbstverständlich auch ohne Unterschrift.Du meinst also, daß das was drin steht auch gilt, wenn die EGV nicht unterschrieben und zurückgegeben wurde :confused:
Das sehe ich anders. Wenn eine Sanktion verhängt wird und sich auf die EGV berufen wird, dann ist sie ja gar nicht in der Akte und im Streitfall hätte die ARGE ein Beweisproblem.
@ Step
angenommen ich bekomme einen Stellenvorschlag mit Rechtsbelehrung, dann muss ich mich doch trotzdem Zeitnah bewerben und auch die Rückantwort wieder ans Amt zu rücksenden, egal ob man nun die EGV unterschrieben hat oder nicht. Die Sanktion würde dann auch nicht auf Grund der EGV entstehen, sondern wegen der Rechtsbelehrung auf dem Stellenvorschlag.
Anders wäre es wenn es zB um Eigenbemühungsnachweise geht, das man X Bewerbungen pro Woche nachweisen muss oder wie du schon gesagt hast, das man sich auf deine Stelle bewerbden muss/soll. Sollte man dem dann nicht Nachkommen, dann kann eine Sanktion nur eintreten wenn man die EGV unterschrieben hat und sich nicht daran hält. Den jetzt beruft sich die Sanktion auf die EGV.
Vielleicht war es auch ungeschickt von mir, den Inhalt der Egv in meinen Thread zu setzen...
Denn mir ging es ausschließlich um den Umstand, dass nicht unterschriebene Verträge scheinbar völlig in Vergessenheit geraten können, so wie es jetzt bei mir schon mehrfach der Fall war.
Nein nein, solche Kleinigkeiten sind entscheidend und deswegen wichtig.
Ich denke dein SB ist deswegen nicht so da hinter her, weil es nichts wichtiges in dem Sinne ist und es keinen Unterschied macht ob du das nun Unterschreibst oder nicht. Natürlich gibt es evtl auch andere Gründe und sei es nur das dein SB vergesslich ist. Aber wenn man zB jedes mal bei einem Termin freiwillig dem SB zeigt wo man sich alles beworben hat und das mehr als das minimum ist, dann wird sicherlich kein SB in die EGV reinschreiben das man das minimum von X Bewerbungen nachweisen muss.
Schnürs Enkel
05.07.2010, 16:51
Ich denke dein SB ist deswegen nicht so da hinter her, weil es nichts wichtiges in dem Sinne ist und es keinen Unterschied macht ob du das nun Unterschreibst oder nicht. Natürlich gibt es evtl auch andere Gründe...
Das kam mir auch schon in den Sinn. Und deshalb habe ich aus einem "Bauchgefühl" heraus auch diese Stelle der Egv hier reingestellt.
Und was ich anfänglich "nur" als Antwort auf einen Thread verfasste, wurde hierher verschoben und beginnt, mich langsam so richtig zu interessieren.
"Die Anatomie des Denkverhaltens des Jobcenters"... Wer blickt da noch durch???
Würde mich freuen, wenn noch andere ihre Erfahrungen mit der Egv hier reinstellen.
Für mich ist der Ausgangspunkt folgender:
Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause genommen, nicht unterschrieben und alles scheint vergessen...
(?)
"Die Anatomie des Denkverhaltens des Jobcenters"... Wer blickt da noch durch???
Hi,
eigentlich ganz leicht, wenn es was zu Sanktionieren gib dann wird da gnadenlos Sanktioniert. Deine Hauptaufgabe neben der Jobsuche ist wohl dann dem Amt bzw deinen SB keinen Grund dazu zu liefern. Trotzdem will ich mal darauf Hinweisen das nicht jeder SB seinem Kunden eins reinwürgen will, wie so oft hier Behauptet wird.
Für mich ist der Ausgangspunkt folgender:
Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause genommen, nicht unterschrieben und alles scheint vergessen...
Ich muss zugeben, interessant wäre es ob dies öfters der Fall ist und auch dann "vergessen" würd, wenn was wichtiges drinnen stehen würde.
Was aber u.a auch sehr unbekannt ist, das man ein Mitspracherecht hat was in der EGV drinnen steht. Hier mal was Wiki (http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung) dazu sagt:
Inhalte:
In einer Eingliederungsvereinbarung werden die Pflichten und Leistungen beider Seiten bei der Arbeitssuche, das Ziel und die verfolgte Strategie festgelegt. Weitere Inhalte können Zwischenziele und Maßnahmen sein sowie notwendige rechtliche Belehrungen.
Rechtsraum:
Nach ganz überwiegender Auffassung ist die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die allgemeinen Bestimmungen nach dem § 53 SGB X und des BGB gelten. Die Eingliederungsvereinbarung ersetzt den Verwaltungsakt. Daher kann ein solcher Vertrag nicht durch Widerspruch angefochten werden. Ein Vertrag, der nicht sittenwidrig ist und dessen Zustandekommen nicht erzwungen wurde, ist rechtsverbindlich. Jedoch unterliegt eine Eingliederungsvereinbarung auch dem § 58 SGB X (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages). Nach diesem ist eine Eingliederungsvereinbarung nichtig, wenn
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SBG X rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SGB X rechtswidrig wäre,
sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
Da es sich um einen Vertrag handelt, hat jeder die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zur unterbreiteten Eingliederungserklärung zu machen. Zu diesem Zwecke kann man sich auch eine Bedenkzeit erbitten. Ein eigener Vorschlag kann nicht als Weigerung verstanden werden.
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II – kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.
derkanter
05.07.2010, 17:24
Frage hier nochmal, wurde mir noch nicht beantwortet, denke ich, weil es noch immer nicht weiss.:engel:
Was passiert, wenn man die EGV nicht unterschreibt? Werden dann Leistungen einbehalten oder erst keine bezahlt?:(
Was passiert, wenn man die EGV nicht unterschreibt? Werden dann Leistungen einbehalten oder erst keine bezahlt?
Hi,
nein, mit der Leistung hat das erstmal nichts zu tun. Wenn du dich weigerst deine EGV zu Unterschreiben, dann darf KEINE Sanktion deswegen eintreten, aber man wird dann deine Pflichten & Rechte nach altmodischen Verwaltungsakt regeln. Aus deinen Pflichten & Rechten kommst du also nicht so leicht raus, auch wenn du dich da weigern solltest.
Vielleicht nochmal was Wiki dazu sagt:
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II – kein Sanktionstatbestand vor.
Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.
Nachtrag:
Was man evtl noch erwähnen sollte, das Wiki sich hierzu ausschliesslich auf Alg2 bezieht. Trotzdem wird es bei Alg1 sicherlich auch die passenden § geben, nur da hab ich jetzt keine Lust zu suchen :)
Schnürs Enkel
05.07.2010, 18:57
Keine Lust zu suchen ist OK, Pharao :)
Immerhin kann man sich ja auch selber mal die Mühe machen zu recherchieren :)
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