Forumadmin
24.10.2006, 19:27
Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung reicht auch fernmündlich
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 29. Januar 2004 - Az: 5 Sa 1588/03
1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber
einem schwer behinderten Menschen erklären, wenn ihm dasIntegrationsamt mündlich oder fernmündlich seineZustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.
2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat,
die nur noch zugestellt werden muss;
die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 29. Januar 2004 - Az: 5 Sa 1588/03
1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber
einem schwer behinderten Menschen erklären, wenn ihm dasIntegrationsamt mündlich oder fernmündlich seineZustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.
2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat,
die nur noch zugestellt werden muss;
die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.